Zuletzt aktualisiert am 06.02.2025 um 11:41 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 3-4 Minuten
Gehen Einsparungen bei der hessischen Beamtenbeihilfe zulasten der Kinder?
Das Land Hessen setzt derzeit immer öfter eine nicht ganz neue Regelung der Beamtenbeihilfe durch. Bereits seit 2011 möchte man verhindern, unnötige Gelder für die Erstattungen von Leistungen auszugeben. Dies bezieht sich auf Kinder von Beamten, die eigentlich gesetzlich hätten, versichert werden können. Möglich macht dies ein Passus in der hessischen Beihilfeverordnung, der zusammengefasst folgenden Inhalt wiedergibt:
„Erstattungen für Ihr Kind können zukünftig gekürzt werden, sollte eine gesetzliche Versicherung möglich, aber nicht in Anspruch genommen worden sein.“
Wie bereits erwähnt ist diese Regelung nicht neu, wird aber immer öfter durchgesetzt. Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen, um keine unnötigen Überraschungen zu erleben.
Überprüfen Sie den aktuellen Versicherungsstatus Ihres Kindes
Gerade bei Ausgaben für Medikamente, Operationen und langfristige Therapien kommen sehr schnell hohe Kosten zusammen. Rechnungen über mehrere Tausend Euro sind keine Seltenheit. Überprüfen Sie daher schnellstmöglich den Status Ihres Kindes und informieren Sie sich, welche Versicherungskonstellation wirklich alles absichert.
Gerne würden wir Ihnen eine pauschale Aussage mit auf den Weg geben, doch dies ist leider nicht möglich. Die unterschiedlichen Konstellationen müssen individuell betrachtet werden und sind bei jedem Fall entsprechend zu bewerten. Um Fragen zu klären, können Sie sich an die Beihilfestelle des Regierungspräsidiums Kassel wenden. Dort erfahren Sie, ob Ihr Kind einen Anspruch auf Beihilfe hat oder nicht, bzw. ob die gesetzliche Krankenkasse durch den Ehepartner Vorrang hat.
Liegt Ihr Einkommen unter der Jahresgrenze von 69.300 Euro (seit 01.01.2024) und ist Ihr Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, erwartet man von Ihnen, dass Sie Ihr Kind ebenfalls in der gesetzlichen Familienversicherung unterbringen. Wenn Sie dies nicht tun, kann die Beamtenbeihilfe um einen fiktiven gesetzlichen Leistungsanteil gekürzt werden.
Tipp der Redaktion: Bereiten Sie schon vor dem Gesprächstermin Einkommensnachweise vor, die Sie bei Bedarf sofort vorlegen können.
Die private Krankenversicherung sollte nicht gekündigt werden
Entscheiden Sie sich für die gesetzliche Krankenversicherung, sollten Sie auf keinen Fall die private Krankenversicherung kündigen. Es könnte sonst schwer werden, zu einem späteren Zeitpunkt zu gleichen Konditionen wieder in die PKV einzusteigen. Oftmals ist ein neuer Vertrag auch mit erheblichen Hürden versehen, wie Gesundheitsüberprüfungen etc. Bestehen dann Vorerkrankungen, kann die Krankenkasse die Aufnahme ablehnen oder den monatlichen Beitrag mit entsprechenden Zuschlägen erhöhen. Dies sollten Sie vermeiden.
Ist eine Aufnahme in die Krankenkasse nicht möglich, bleibt nur noch eine freiwillige Versicherung in der GKV übrig. Die kostet pro Kind jedoch knapp 130 Euro und kann bei größeren Familien schnell teuer werden.
Die deutlich bessere Alternative ist also die private Krankenversicherung in eine Anwartschaft umzuwandeln. So ruht der Versicherungsvertrag und kann bei Bedarf einfach wieder aktiviert werden.
Tipp der Redaktion: Beantragen Sie die Anwartschaft möglichst schnell. Innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis über die Notwendigkeit gilt als Faustregel.
Die PKV als Zusatzversicherung nutzen – Die clevere Alternative
Neben der gesetzlichen Krankenversicherung lässt sich die PKV auch als Zusatzversicherung einsetzen. Damit können Sie Leistungen der GKV aufstocken und auf eine deutlich bessere Versorgung zurückgreifen.
Eventuell können Sie sich von Ihrer privaten Versicherung aber auch schriftlich bestätigen lassen, dass die Kürzungen der Beihilfe, also der fiktiv angenommen Teil, durch den Tarif mit übernommen werden. Es gibt allerdings nur wenige Versicherer bzw. Tarife, die diesen wichtigen Punkt berücksichtigen.
Unser Fazit: Planen Sie die Absicherung Ihrer Kinder mit Weitblick
Um die Absicherung Ihrer Kinder zu gewährleisten, reicht es nicht aus, sich auf die Beihilfe zu verlassen. Da in Hessen die Regelung der fiktiven Leistungen aus der GKV immer öfter Verwendung findet, sollten Sie dringend abklären, wer im Fall der Fälle für die Erstattungen bzw. Leistungslücken aufkommt.
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