Zuletzt aktualisiert am 13.04.2024 um 12:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Die Unverfallbarkeitsfrist wurde gesetzlich gekürzt, um die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) zu verbessern. Dies ist auch dann zu beachten, wenn es eine tarifvertraglichen Zusage der Betriebsrente nach dem ATV gibt. Der BMI klärt nun mit einem Rundschreiben über die Umsetzung der Änderungen auf.
Auch Tarifbeschäftigte des Bundes werden nicht verschont
Die gesetzliche Kürzung betrifft auch für die Tarifbeschäftigten des Bundes. Wer ab Februar 2016 eingestellt wurde, kann nach dem Betriebsrentengesetz eine unverfallbare Anwartschaft erhalten, auch wenn die Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren noch nicht erfüllt wurde.
Die Neuregelung gilt unmittelbar für die Tarifbeschäftigten des Bundes und hat somit schon jetzt eine Auswirkung auf die Frage der Pflichtversicherung in der VBL:
- Pflichtversicherte befinden sich in einem Alter, in dem die Wartezeit nicht mehr erfüllt werden kann
- Versicherungspflicht bei Wissenschaftlern
Beschäftigte des Bundes, die eine entsprechende Wartezeit aufgrund des Alters nicht mehr einhalten können, sind also nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV von der Versicherungspflicht befreit. Wird jemand befristet eingestellt, muss abgewogen werden, ob die Wartezeit wegen des Alters oder wegen der Befristung nicht eingehalten werden kann.
Befristet beschäftigte Wissenschaftler dürfen selbst entscheiden
Wissenschaftler, die befristet eingestellt sind, können aus diesem Grund die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllen. Sie können selbst entscheiden, ob sie sich pflichtversichern oder freiwillig versichern.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
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