In NRW ist eine Verbeamtung nur noch bis zum 42. Lebenjahr möglich. Darüber entschied nun das Bundesverwaltungsgericht.
Seit Anfang des Jahres 2016 gilt in NRW die Regelung, dass Beamte nur bis zu 42. Lebensjahr ernannt werden dürfen. Dagegen klagte ein 1963 geborener Arbeitnehmer, der seit 2004 bereits als tarifbeschäftigter Lehrer im Berufskolleg tätig war. Nachdem er die zweite Staatsprüfung im Anschluss bestanden hatte, stellte er einen Antrag auf Übergang in das Beschäftigungsverhältnisses eines „Beamten auf Probe“. Diesem wurde jedoch nicht stattgegeben, da der Lehrer bereits über 40 Jahre alt war. Dagegen klagte der Lehrer zunächst vor dem Bundesverfassungsgericht und dann vor dem Bundesverwaltungsgericht – beide Male jedoch erfolglos. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Klägers erneut zurückgewiesen hatte, folgte eine Erklärung. Die Regelung stelle demnach zwar einen Eingriff in die Grundrechte des Bewerbers dar, sei aber dennoch verfassungsgemäß. Der Dienstherr habe demnach ein berechtigtes Interesse daran, dass Dienstzeit und Ruhestandszeit in einem angemessenen Verhältnis stünden. Aus dieser Argumentation ließe sich auch schließen, dass kein Verstoß gegen die Gleichberechtigungsrichtlinie vorliege.
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