Zuletzt aktualisiert am 09.11.2024 um 23:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 3-4 Minuten
Die Beamtenlaufbahn bedeutet für viele junge Menschen vor allem Sicherheit und Stabilität. Gerade deshalb wünschen sich viele angehende Lehrerinnen und Lehrer oder Anfänger/- innen in anderen Berufszweigen nach dem Studium eine Verbeamtung, da dieser Status ihnen eine sichere Zukunftsperspektive mit einer entsprechenden Altersversorgung bieten kann. Doch nicht immer entspricht der Dienstherr derartigen Bestrebungen. Benötigen die jungen Berufseinsteiger/ – innen einmal Hilfe, beispielsweise im Rahmen einer Psychotherapie, kann eine Verbeamtung durchaus auf sich warten lassen.
Für Staats- und Landesbedienstete gilt bei der Berücksichtigung der Aspiranten/- innen für die Beamtenlaufbahn das Prinzip einer Auslese der Besten. Nur die am geeignetsten Bewerber und Bewerberinnen sollen ausgewählt werden, sodass die entsprechenden Leitlinien, beispielsweise die des Bundesbeamtengesetzes ihre Anwendung finden. Der Gesetzestext spricht in diesem Zusammenhang von der allgemeinen Befähigung für das Amt und der fachlichen Leistungskompetenz. Ein weiterer, ganz entscheidender Faktor ist allerdings auch der gesundheitliche Zustand des Beamtenanwärters oder der Anwärterin.
Entscheidungsgewalt liegt beim Amtsarzt
Dem Dienstherren geht es vor allem darum, einschätzen zu können, welche Vorerkrankungen bei den angehenden Beamten/- innen zum Tragen kommen und ob sich aufgrund derartiger Umstände auch für die Zukunft eventuell auftretende längere Ausfallzeiten entwickeln könnten. Chronische Erkrankungen, dauerhafte Beeinträchtigungen, Bluthochdruck oder Übergewicht könnten hierbei ein Kriterium sein. Auch psychische Erkrankungen mit anschließenden Therapien gelten dabei als Risikofaktor. Die letztendlich entscheidende Diagnostik hinsichtlich der Verbeamtung obliegt dabei einzig und allein dem verantwortlichen Amtsarzt. Dieser kann zur abschließenden Beurteilung auch bei Krankenkassen, Ärzten oder Therapeuten eine entsprechende Schweigepflichtentbindung in die Wege leiten, um so einen besseren Überblick zur Krankheitsgeschichte des Bewerbers oder der Bewerberin zu erhalten.
All diese Tatsachen schüren bei vielen jungen Studierenden Unsicherheit und zum Teil sogar Ängste, denn nahezu hartnäckig halten sich die Gerüchte, dass gerade psychotherapeutische Maßnahmen im Vorwege einer Verbeamtung faktisch das Aus für eine solche Laufbahn bedeuten würden. So werden vereinzelt dringend notwendige psychische Hilfeleistungen zunächst nicht wahrgenommen, um eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht zu gefährden. Dabei steigt laut dem Barmer Ärztereport aus dem Jahr 2018 die Anzahl der jungen Studierenden stetig, die psychotherapeutische Unterstützungen nötig haben. In den Altersgruppen zwischen 18 und 25 Jahren leiden aufgrund des gestiegenen Leistungsdrucks oder aus finanziellen Nöten und Zukunftsängsten immer mehr junge Menschen an Depressionen, Panikschüben sowie sonstigen Störungen. Insgesamt lässt sich die Gruppe mittlerweile auf rund 470.000 Personen beziffern.
Therapie individuell bewerten
Je gravierender die psychische Erkrankung dann ihren Verlauf nimmt, so unwahrscheinlicher ist es dann allerdings auch, dass der Amtsarzt zum Zwecke der Verbeamtung eine positive Prognose stellen wird. Zusätzlich vermindern sich bei nicht rechtzeitig behandelten psychischen Störungen die Heilungschancen. Typische Gegebenheiten, welche auch von Experten wie beispielsweise der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde bestätigt werden. Hier teilt man die Auffassung, dass eine frühzeitige Psychotherapie mit einem entsprechenden Heilungsverlauf kein zwingender Ausschlussgrund für eine Verbeamtung darstellen dürfte. Der Großteil der Erkrankten könnte heute erfolgreich behandelt werden und generelle psychotherapeutische Maßnahmen sollten weniger ins Gewicht fallen. Ausgenommen hiervon sind schwere psychische Krankheitsverläufe von Schizophrenie, Depressionen oder bipolaren Störungen. Es gilt also, Therapien individuell zu bewerten und den persönlichen Hintergrund der Bewerberinnen und Bewerber für die Beamtenlaufbahn zu erörtern, da auch die Rechtsprechung mittlerweile die strengen beamtenrechtlichen Leitlinien etwas aufgeweicht hat. Nötigenfalls können die Betroffenen mit Gegengutachten juristisch argumentieren, um zu Teilen veraltete Denkmuster im Prozess der psychotherapeutischen Maßnahmen zu widerlegen.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
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