Wer selbst als Lehrer tätig ist, der kennt die Problematik mit Klassenfahrten und Ausflügen. So auch der Kläger im Präzedenzfall aus Mosbach. Dieser Lehrer beantragte 2013 eine fünftägige Abschlussfahrt mit einer 10. Klasse als Dienstreise, welche auch genehmigt wurde. Er rechnete mit Kosten von 220 Euro. Da er das Budget für solche Klassenfahrten nicht kannte, kreuzte er das Feld „ Ich verzichte auf den … Euro übersteigenden Betrag“ an, ließ das Betragsfeld jedoch frei. Von der Schulleitung wurde dieses dann mit 88 Euro ausgefüllt. Letztlich wurden dem Lehrer aufgrund seiner Teilverzichtserklärung lediglich 88 Euro gezahlt. Dagegen erhob dieser Widerspruch.
Verwaltungsgericht: Reisekosten müssen übernommen werden
Aufgrund der Klage des Lehrers schaltete sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe ein. Dieses entschied, dass Baden-Württemberg dem Kläger weitere Kosten in Höhe von 109,54 Euro zahlen solle. Als Grund führte das Verwaltungsgericht auf, dass die Verzichtserklärung des Klägers gegen den Grundsatz von „Treu und Glaube“ verstoße. Das Bundesland sei daher zu einer Erstattung der dienstlichen Reisekosten, aufgrund der Fürsorgepflicht, verpflichtet. Die Fürsorgepflicht werde allein durch die Tatsache verletzt, dass im Antragsformular systematisch der Verzicht von Reisekosten abgefragt werde. Dadurch entstehe für den Beamten ein Loyalitätskonflikt.Verwaltungsgerichtshof: Verzicht ist rechtskräftig
Anders als das Verwaltungsgericht wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage vollständig ab. Da die Reisekostenvergütung kein Teil der Besoldung sei, liege auch kein verbotener Verzicht auf Besoldung vor. Damit sei der Verzicht auf eine Reisekostenvergütung rechtens. Zudem wurde dem Lehrer vorgeworfen, dass er vor Antritt der Klassenfahrt das Budget hätte überprüfen können. Hätte er dies getan und sich im Rahmen des Budgets bewegt, hätte gar keine Teilverzichtserklärung unterschrieben werden müssen. Zudem hätte auch im Falle einer Budgetüberschreitung kein Teilverzicht unterschrieben werden müssen. In diesem Falle hätte schlichtweg die Schulleitung über das Zustandekommen des Ausflugs entschieden. Insgesamt habe der Dienstherr in diesem Fall nicht gesetztes widrig gehandelt, nur weil es sich auf den Verzicht des Lehrers berufen habe. Die Schulen seien im Großen und Ganzen an die monetären Begrenzungen gebunden. Es liege definitiv kein Fehlverhalten seitens des Bundeslandes vor.Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- haufe.de – Verzicht eines Lehrers auf Erstattung von Reisekosten ist wirksam
- bund-verlag.de – Verzicht eines Lehrers auf Reisekosten ist wirksam
- kostenlose-urteile.de – Reisekosten¬vergütung ist nicht Teil der Besoldung
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