Zuletzt aktualisiert am 22.02.2025 um 11:54 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung werden sich zum 01.01.2018 erhöhen. Die für das Versicherungsrecht ausschlaggebende Jahreseinkommensgrenze soll bei 59.400 Euro liegen. Die zu beachtenden Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße im Beitragsrecht der Sozialversicherung steigen dementsprechend.
Referentenentwurf 2018
Die einzelnen Rechengrößen der Sozialversicherung sind Werte, die jedes Jahr neu taxiert und festgelegt. Die Werte beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung, also Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Faktor der Berechnung ist das vorläufige Durchschnittsentgelt, welches in der gesetzlichen Rentenversicherung dem durchschnittlichen Bruttoarbeitslohn eines beschäftigten Arbeitnehmers entspricht. In der Sozialversicherung steht die Bezugsgröße für unterschiedliche Werte und ist beispielsweise bei der gesetzlichen Krankenversicherung Festlegungsbasis der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die freiwillig versicherten Mitglieder. Auch das Arbeitsmindestentgelt wird so festgelegt. Innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von der Bezugsgröße ab, welchen Beitrag Selbstständige oder Pflegepersonen zu leisten haben.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum der zu erhebenden Sozialversicherungsbeiträge, wobei der Teil des Einkommens beitragsfrei ist, der über diesen Grenzbetrag hinaus geht. Die in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ist identisch mit der hier angegebenen Versicherungspflichtgrenze und ermöglicht allen, die über diese Grenze hinweg Einkommen erzielen, die Versicherungsmöglichkeit in der privaten Krankenversicherung. Der sogenannte Referentenentwurf der Sozialversicherung gibt die voraussichtlichen Werte des ab dem 01.01.2018 gültigen Versicherungsrechtes, also dem Beitragsrecht der Kranken,- Pflege,- Renten- und Arbeitslosenversicherung bekannt.
Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung 2018
- Anhebung von derzeit 4.350 Euro mtl. (52.200 Euro jährlich) auf 4.425 Euro mtl. (53.100 Euro jährlich)
- Werte gelten auch für die Pflegeversicherung
- Bundeseinheitliche Gültigkeit
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von 57.600 Euro in diesem Jahr auf 59.400 Euro im Jahr 2018. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2016 beträgt 36.187 Euro und ergibt somit für die Jahresberechnung 2018 einen Wert von 37.873 Euro.
Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und Bezugsgröße 2018
- Beitragsbemessungsgrenze West – 6.500 Euro mtl. (78.000 Euro jährlich)
- Gültigkeit Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Beitragsbemessungsgrenze Ost 5.800 Euro mtl. (69,600 jährlich)
- Knappschaftliche Rentenversicherung West 8.000 Euro mtl. (96.000 Euro jährlich)
- Knappschaftliche Rentenversicherung Ost 7.150 Euro mtl. (85.800 Euro jährlich)
- Anpassung der Bezugsgrößen in West und Ost
- Bezugsgröße West hat bundesweite Gültigkeit (Kranken- und Pflegeversicherung)
- Rechtskreis West mtl. Bezugsgröße 3.045 Euro
- Rechtskreis Ost mtl. Bezugsgröße 2.695 Euro
Das Jahr 2018 wird finanzielle Mehraufwendungen für gut verdienende Mitarbeiter mit sich bringen. Ursächlich hierfür ist die höhere Beitragsbemessungsgrenze. Der maximale Arbeitnehmeranteil (ohne Zusatzbeitrag von 7,3 Prozent) zur Krankenversicherung, zuzüglich des Anspruchs auf Krankengeld, beträgt 323,03 Euro. Diesen höheren Beitragsmaximalzuschuss müssen auch Arbeitgeber leisten. Bundesweit einheitlich ist der Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung. Die Entwicklung der Bruttolöhne des Jahres 2016 ist entscheidender Faktor für die Anwendung der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2018. Die Veränderungsrate aus 2016 gegenüber dem Jahr 2015 beträgt für die alten Bundesländer 2,33 Prozent und für die neuen Länder 3,11 Prozent, sodass die Rechengrößen für 2018 in West und Ost entsprechend angehoben werden.
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