Zuletzt aktualisiert am 20.01.2025 um 19:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Dass der demografische Wandel in Deutschland kaum mehr aufzuhalten ist, ist ein unumstößlicher Fakt. Neben denen, die sich aus freien Stücken gegen Kinder entscheiden, gibt es jedoch auch gut 2 Millionen Pärchen in Deutschland, die ungewollt kinderlos bleiben. Tatsächlich ist es medizinisch möglich, dem Kinderwunsch, beispielsweise durch künstliche Befruchtung, trotzdem nachzukommen. Doch oftmals sind diese Behandlungen unglaublich teuer und es klappt nicht gleich beim ersten Versuch schwanger zu werden. Je nachdem welcher der Partner unfruchtbar ist, wird der Unfruchtbarkeit mit unterschiedlichen Therapien entgegengewirkt. Da es beim Thema Unfruchtbarkeit um die Gesundheit der Versicherungsnehmer geht, bleibt auch die Krankenkasse nicht unangetastet.
Künstliche Befruchtung in der Gesetzlichen
Unverheiratete Pärchen haben bezüglich künstlicher Befruchtung in der Gesetzlichen leider schlechte Karten. Diese zahlt eine Behandlung nämlich nur für verheiratete Paare und auch nicht in vollem Umfang, sondern lediglich anteilig. Des Weiteren wird der Kostenübernahme auch nur dann zugestimmt, wenn die Maßnahme nach ärztlichem Ermessen notwendig ist und wenn die Chance auf eine erfolgreiche Befruchtung groß genug ist. Auch in Bezug auf die Methode müssen Einschränkungen in Kauf genommen werden, denn zulässig ist lediglich die sogenannte homologe Insemination, bei der nur Ei- und Samenzellen des jeweiligen Pärchens verwendet werden dürfen. Eine Behandlung mit Fremdzellen wird nicht übernommen. Auch muss der Eingriff in einer von der Versicherung ausgesuchten Klinik stattfinden. Natürlich bieten einige Versicherer Zusatzleistungen bezüglich künstlicher Befruchtung an. Dazu gehören etwa andere Altersgrenzen.
→ Übernommen werden bis zu 3 Behandlungen
→ Altersgrenze: Frauen 25-40 Jahre
Männer 25-50 Jahre
→ Übernahme von 50%, 50% Eigenbeteiligung
Künstliche Befruchtung bei der Privaten
Während bei der GKV in der Regel nur 50% der Kosten für eine künstliche Befruchtung übernimmt, zahlt die PKV die Behandlungskosten grundsätzlich voll! Zudem müssen Paare nicht zwingend verheiratet sein um die Leistung in Anspruch nehmen können. Ebenfalls sind keine so fixen Altersgrenzen vorgeschrieben. Welche Kosten genau von der PKV übernommen werden, ist abhängig von dem gewählten Tarif. Basis oder Einsteigertarife schließen die Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung beispielsweise oftmals aus. Aufgrund der günstigeren Monatsbeiträge bei solchen Tarifen würden die Versicherung im Leistungsfall nämlich rote Zahlen schreiben. Geleistet wird in der PKV nur, wenn ein Teil des Paares zeugungsunfähig ist und die Maßnahme ausdrücklich vom Arzt als notwendig erachtet wird. Wie auch bei der GKV wird die Behandlung nur bezahlt, wenn die Chance auf eine erfolgreiche Schwangerschaft hoch genug ist. Laut Gesetz muss diese Erfolgschance bei mindestens 15% liegen, um eine Kostenübernahme zu rechtfertigen.
→ Geleistet wird nach Verursacherprinzip, d.h wer in der Beziehung zeugungsunfähig ist, dessen Versicherung muss zahlen
→ Erfolgschance muss bei mind. 15% liegen
→ 3 Versuche werden bezahlt
→ Wurden bereits ambulante Behandlungen aufgrund eines Kinderwunsches vor Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages vorgenommen, kann dies zum Leistungsausschluss führen
Daher ist eine Beratung vor Vertragsabschluss äußerst wichtig. Gerade bei einer so persönlichen Angelegenheit wie der Familienplanung kann der Rat eines Fachberaters nicht schaden.
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