Zuletzt aktualisiert am 06.02.2025 um 12:38 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 4-5 Minuten
Die deutsche Bevölkerung wird immer älter, während die Geburtenrate in der Vergangenheit konstant abgenommen hat. Wurden Pflegebedürftige früher im Alter von ihren Familien versorgt, ist das heute aufgrund der Zwei-Verdiener-Familie oft nicht mehr möglich. Zunehmend müssen deshalb pflegebedürftige Angehörige zur Pflege in ein Senioren- oder Pflegeheim gegeben werden.
Bis 1995 musste entweder Familienangehörige oder die Kommune einspringen, wenn der Pflegebedürftige sich die Versorgung in einem Senioren- oder Pflegeheim nicht leisten konnte. Häufig wurden so Pflegeleistungen aus Steuergeldern bezahlt. Aufgrund der steigenden finanziellen Belastung wurde Anfang 1995 die Pflegepflichtversicherung eingeführt. Als neuer Zweig der Sozialversicherung ist diese an die Krankenversicherung geknüpft und für jeden verpflichtend. Bei der Pflegepflichtversicherung handelt es sich aber keinesfalls um zusätzliche Kosten, sondern um eine Umverteilung von der Steuerfinanzierung zur Beitragsfinanzierung.
In der Regel ist der Versicherte bei dem Unternehmen pflegepflichtversichert, bei dem er auch krankenversichert ist. Als Teil der Krankenversicherung wird der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung zusammen mit dem Beitrag zur Krankenversicherung entrichtet. Bei gesetzlich Versicherten wird der Beitrag vom Arbeitgeber direkt vom Bruttolohn abgezogen. Freiwillig gesetzlich Versicherte können wählen, ob sie die Pflegepflichtversicherung bei ihrer Krankenkasse oder einem privaten Unternehmen abschließen möchten. Privat Versicherte müssen sich dagegen beim gleichen Unternehmen pflegeversichern, bei dem sie auch krankenversichert sind. Im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten richtet sich der Beitrag zur Pflegeversicherung von privat Versicherten nicht nach der Höhe ihres Einkommens, sondern nach ihrem Eintrittsalter.
Leistungen der Pflegeversicherung
Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat der Versicherte dann, wenn der Pflegefall eintritt. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Pflegebedürftigkeit und der Versorgungsart des Betroffenen.
Derzeit zahlt die Pflegepflichtversicherung etwa 50% der Pflegekosten, maximal jedoch 2.005,- € bei Pflegegrad 5 und vollstationärer Versorgung.
Mit der Höhe des Pflegegrades steigt auch die Unterstützung der Pflegekasse. Je höher also der Pflegegrad, desto höher auch die Leistungen der Kasse.
Auch die Versorgungsart spielt dabei eine Rolle. Wird ein Pflegebedürftiger im eigenen Zuhause von Angehörigen oder Ehrenamtlichen versorgt, erhält er das sogenannte Pflegegeld. Die Pflegesachleistungen werden bei der ambulanten Versorgung durch einen professionellen Pflegedienst ausgezahlt. Im Fall einer stationären Pflege wird die Leistung abhängig von dem Umfang dieser ausgezahlt.
Die jeweilige Höhe der Leistungen der Pflegekasse können Sie der folgenden Übersicht entnehmen.
Leistungen der Pflegeklassen
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Leistung bei teilstationärer Pflege | Leistung bei vollstationärer Pflege |
---|---|---|---|---|
1 | 0 € | 0 € | 0 € | 125 € |
2 | 316 € | 689 € | 689 € | 770 € |
3 | 545 € | 1.298 € | 1.298 € | 1.262 € |
4 | 728 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.775 € |
5 | 901 € | 1.995 € | 1.995 € | 2.005 € |
Die verbleibenden Kosten muss der Pflegebedürftige selbst bezahlen. Reichen seine Rente oder sein Vermögen nicht aus, um die Kosten zu decken, werden die Angehörigen zur Zahlung herangezogen. Können auch diese die Kosten nicht bezahlen, muss Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege beantragt werden.
Um im Pflegefall nicht auf den verbleibenden Kosten sitzen zu bleiben, sollte in jedem Fall eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen werden. Wie bei allen anderen Zusatzversicherungen auch werden die Leistungen individuell vereinbart, der Beitrag richtet sich nach den gewünschten Leistungen, dem Eintrittsalter sowie dem persönlichen Risiko des Versicherten (Gesundheitszustand) bei Antragsstellung.
Leistungsumfang der Pflegepflichtversicherung
Welche Leistungen die Pflegeversicherung übernimmt, richtet sich nach Art und Umfang der benötigten Pflege.
Auf welche Leistungen Anspruch besteht hängt davon ab, ob der Pflegebedürftige häuslich durch eine Pflegeperson oder einen ambulanten Dienst, teilstationär in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung oder vollstationär in einem Pflegeheim versorgt wird.
Bis zu welcher Höhe für die einzelnen Leistungen erstattet wird, hängt vom Schweregrad der Pflegedürftigkeit, also dem Pflegegrad, ab. Je nach Einstufung der Pflegebedürftigkeit kommt die Pflegeversicherung für folgende Kosten auf:
- Grundleistungen der Pflegeversicherung
- Häusliche Pflege durch pflegende Angehörige oder andere Pflegepersonen
- Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst
- Tages- oder Nachtpflege
- Versorgung im Alten- und Pflegeheim
- Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Grundleistungen
Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für ambulante Pflegedienste, Sozialstationen, Tagespflegeeinrichtungen sowie Pflegeheime.
Die genaue Höhe, die von der Pflegekasse übernommen wird, hängt von der jeweiligen Einrichtung oder dem jeweiligen Pflegedienst ab. Entscheidend für die Höhe der Erstattung ist, ob häusliche Pflege mit oder ohne Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wurde. Dabei handelt es sich überwiegend um Sachleistungen.
Geldleistungen sind nur bei häuslicher Pflege in Form von Pflegegeld für pflegende Personen möglich.
Für folgende Leistungen erstattet die Pflegekasse:
-
- Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität)
- Hauswirtschaftliche Versorgung)
- Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Sowie bei teilstationärer und vollstationärer Versorgung zusätzlich:
- Soziale Betreuung
- Medizinische Behandlungspflege
Tipps für pflegende Angehörige:
- Wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt, können pflegende Angehörige bei der Pflegekasse bzw. der Festsetzungsstelle für die Beihilfe die Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung beantragen. Die Höhe der gewährten Beiträge richten sich individuell nach dem Umfang der verrichteten Pflegeleistung.
- Während ihrer Pflegetätigkeit sind pflegende Personen gesetzlich unfallversichert.
- Werden pflegende Personen nach der Pflegetätigkeit wieder erwerbstätig und nehmen an einer beruflichen Weiterbildung teil, haben sie während dieser Zeit Anspruch auf Unterhaltsgeld.
Kombinationsleistung
Werden bei häuslicher Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (Sachleistung) die vollen Leistungen der Pflegekasse nicht ausgeschöpft, haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, die Leistungen der Pflegekasse durch ein anteiliges Pflegegeld (Geldleistung) auf ihren vollen Umfang zu ergänzen. Um der Pflegekasse unnötigen Verwaltungsaufwand zu sparen, ist ein Pflegebedürftiger sechs Monate an die Entscheidung gebunden, wenn er sich für eine Kombinationsleistung entscheidet.
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