Zuletzt aktualisiert am 19.12.2024 um 11:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 3-4 Minuten
Naturgemäß nehmen in der Winterzeit die Erkrankungen auch bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu und verlangen die Beachtung einiger wichtiger Punkte hinsichtlich einer Krankmeldung, gerade unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen, Stufenlaufzeiten oder anderen Faktoren.
Unverzügliche Krankmeldung ist maßgeblich
Bleibt ein Beschäftigter der Arbeit aufgrund einer Erkrankung fern, hat er dieses dem Arbeitgeber unverzüglich am ersten Tag des Fehlens oder spätestens zum Zeitpunkt eines geplanten Arbeitsbeginns mitzuteilen. Ferner ist der Erkrankte verpflichtet die nach seiner Ansicht nach voraussichtliche Dauer der Abwesenheit aufgrund der Erkrankung anzugeben oder wann er nach eigener Einschätzung die Arbeit wieder aufnehmen kann. Eine Meldung bezüglich der Erkrankung hat gegenüber dem Vorgesetzten des Beschäftigten zu erfolgen.
Wie die Meldung hinsichtlich der Erkrankung zu übermitteln ist, sieht der Gesetzgeber nicht vor. Es kann sich hierbei um sämtliche Kommunikationsübermittlungsmöglichkeiten handeln, die sonst auch üblicherweise innerhalb der Arbeitsstelle verwendet werden, also beispielsweise telefonisch, per elektronischen Schriftverkehr (E-Mail), SMS, Whatsapp oder Fax. Der Erkrankte muss hierbei die Meldung nicht zwingend persönlich vornehmen, sondern kann hiermit auch Dritte beauftragen. Es ist aber auch hier die Übertragung der Meldung hinsichtlich der Unverzüglichkeit maßgebend.
Krankmeldung Tarifverordnung Öffentlicher Dienst (TVöD)
Dauert die Erkrankung des Beschäftigten länger als drei Tage an, ist dieser verpflichtet dem Arbeitgeber, am darauffolgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen. Diese Verpflichtung resultiert aus dem § 5, Absatz 1, Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Eine weitere neue ärztliche Bescheinigung ist vorzulegen, wenn die Erkrankung länger andauert, als in der ersten angegeben. Außerdem gilt es festzuhalten, dass es im Ermessen des Arbeitgebers steht, auch durch entsprechende Klauseln in etwaigen Arbeitsverträgen, ab wann der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat. Dieses kann so auch bereits am ersten Tag der Erkrankung notwendig werden.
Über derartige Vereinbarungen hinsichtlich des Ermessens des Arbeitgebers und der damit verbundenen Anordnungen muss vorher die Zustimmung des Personal- oder Betriebsrates eingeholt werden. Der Arbeitgeber hat die Entgeltzahlung weiter zu leisten, wenn der Beschäftigte unverschuldet durch eine Erkrankung arbeitsunfähig ist. Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn der Beschäftigte noch keine vier Wochen in dem Arbeitsverhältnis steht. Entgegen anderen gesetzlichen Bestimmungen gibt es bei Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes keine Wartezeit.
Arbeitsunfähigkeit und die Auswirkungen
Nach § 22, Absatz 1, Satz 3 der TVöD zählen auch Unfälle, medizinische Vorsorge- und Rehamaßnahmen zur Entgeltfortzahlung aufgrund einer Erkrankung. Die Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn der Beschäftigte die ihm obliegende Arbeit aufgrund der Erkrankung nicht ausüben kann oder diese für ihn nicht zumutbar ist. Gemäß den Richtlinien der Verordnung sind Schwangerschaften, medizinisch nicht erforderliche Schönheitsoperationen und künstliche Befruchtungen nicht zu den Erkrankungen zu zählen. Es besteht kein Anlass zur Kürzung der Jahressonderzahlung, wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss besteht, zumindest in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit.
Besondere Gegebenheiten bei der Berechnung der Jahressonderzahlung sind hierbei allerdings die Krankheitszeiten binnen der Monate Juli, August und September, wenn die Erkrankung über die Bemessungsgrenze der sechs Wochen hinausgeht. Wird in diesem 3-Monats-Turnus nach § 21 TVöD eine Entgeltfortzahlung nicht oder an weniger als 30 Tagen des Kalenders gewährt, ist die Jahressonderzahlung nach dem letzten vollen Monat vor dem Beginn der Erkrankung zu berechnen. Bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf Zahlung von Krankengeld, auch hier ausgehend von der Berechnungsgrundlage der Erkrankung innerhalb der sechs Wochen Regelung, besteht keine Unterbrechung hinsichtlich der Stufenlaufzeit, die zum Aufstieg in eine höhere Entgeltstufe berechtigt. Es gilt § 17 Absatz 3 TVöD und TV-L.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- haufe.de: Arbeitsunfähigkeit Krankmeldung im öffentlichen Dienst
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