Zuletzt aktualisiert am 06.02.2025 um 12:58 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Naturgemäß steigt in den Wintermonaten die Zahl der Krankmeldungen von Beschäftigten an. Dieses gilt auch für den Öffentlichen Dienst. Was bei einer Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen ist und wie sich Krankheitsfälle auf Sonderzahlungen oder Stufenlaufzeiten auswirken können, zeigt der nachfolgende Überblick.
Generell gilt, ist der Beschäftigte am geplanten Arbeitsbeginn aufgrund einer Erkrankung verhindert, hat der Betroffene dieses dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dieser Grundsatz besteht bereits am ersten Tag der Erkrankung, spätestens aber mit dem Zeitpunkt, an dem der Beschäftigte seine Arbeit hätte aufnehmen müssen. Die Krankmeldung hat durch den Beschäftigten oder eine von ihm beauftragte dritte Person zu erfolgen. Die Art der Krankheitsanzeige ist hierbei nicht gesetzlich festgeschrieben und kann per Telefon, E-Mail, SMS oder anderweitige Datenübermittlungen erfolgen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Krankmeldung in dem entsprechenden „unverzüglichen“ Zeitrahmen erfolgt. Der Krankheitsfall ist üblicherweise dem direkten Vorgesetzten des Beschäftigten anzuzeigen oder einer hierfür im Betrieb zuständigen Person. Ferner soll die Krankmeldung eine voraussichtliche eigene Einschätzung beinhalten, wann mit einer Wiederaufnahme der Arbeit zu rechnen ist.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Lohnfortzahlung
Gemäß der Regelung des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz, hat der Beschäftigte nach Ablauf von drei Kalendertagen dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Läuft der auf dieser Bescheinigung datierte Termin ab, so ist eine neue Krankschreibung auszustellen. Je nach nicht zu begründenden Fällen können Arbeitgeber auch zu einem früheren Zeitpunkt eine ärztliche Bescheinigung verlangen, beispielsweise ab dem ersten Tag der Krankmeldung. Entsprechende Anordnungen sind im Allgemeinen durch Personal- oder Betriebsrat genehmigt und im Anstellungsverhältnis des Beschäftigten geregelt. Da die Tarifverträge im Öffentlichen Dienst keine Wartezeiten zulassen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Als Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 22 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVöD) und Tarifvertrages der Länder (TV-L) gelten unverschuldete körperliche sowie geistige Beeinträchtigungen, die es dem Beschäftigten nicht erlauben seiner vertragsgemäßen Tätigkeit nachzukommen. Hierzu gehören auch Rehabilitationsmaßnahmen, medizinische Vorsorgenotwendigkeiten oder Unfälle. In den Tarifverträgen nicht als Krankheiten eingestuft werden unkomplizierte Schwangerschaften, Schönheitsoperationen, die aus medizinischen Gesichtspunkten nicht notwendig erscheinen und künstliche Befruchtungen.
Auswirkungen
Im Zeitrahmen der ersten sechs Wochen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für diese nicht zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung. Besonderheiten in der Berechnung können sich ergeben, wenn länger als sechs Wochen andauernde Krankheiten in die Zeiträume der Monate Juli, August und September fallen, da diese maßgeblich für die Bemessung der Jahressonderzahlung sind. Die 6-Wochen-Regelung mit einem entsprechenden Anspruch auf Entgeltfortzahlungen, ist auch maßgeblich für eventuell geltende Stufenlaufzeiten und hat keinen Einfluss beim Aufstieg in die nächst höhere Lohnstufe. Es gelten die Rechtsvorschriften des § 17 TVöD und TV-L.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
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