Zuletzt aktualisiert am 21.12.2024 um 7:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Bundesrat stimmt neuen Sozialversicherungswerten für 2018 zu. In seiner Sitzung am 3. November stimmte der Bundesrat neuen Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, angepassten Bezugsgrößen für die alten und neuen Bundesländer sowie neuen Arbeitnehmeranteilen und Beitragszuschüssen zur Krankenversicherung zu. Sie gelten ab dem 1. Januar 2018 und wurden auf Grundlage der Entwicklung der Löhne und Gehälter im Jahr 2016 berechnet. Diese stiegen im Westen um 2,33 Prozent und im Osten um 3,11 Prozent.
Die Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 2018
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG), ein wichtiger Wert bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, liegt ab 2018 bei 53.100 Euro. Auf den Monat umgerechnet bedeutet dies eine Erhöhung von momentan 4.350 Euro auf 4.425 Euro. Diese Werte gelten einheitlich für alle Bundesländer. Auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wurde von derzeit 57.600 Euro auf 59.400 Euro und die ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze speziell für PKV-Bestandsfälle auf 53.100 Euro erhöht. Sie lag zuletzt bei 52.200 Euro.
Die neue Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung wurden ebenfalls angepasst. Sie steigt in den alten Bundesländern auf 6.500 Euro pro Monat, also 78.000 Euro pro Jahr, und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 8.000 Euro pro Monat oder 96.000 Euro pro Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze für die neuen Bundesländer wurde auf 5.800 Euro pro Monat oder 69.600 pro Jahr und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 7.150 Euro monatlich oder 85.800 Euro jährlich festgelegt.
Die neuen Bezugsgrößen in den alten und neuen Bundesländern
Auch die Bezugsgrößen wurden sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern angepasst. Sie steigt im Westen von derzeit 2.975 Euro monatlich oder 35.700 Euro jährlich auf 3.045 Euro pro Monat oder 36.540 Euro pro Jahr. Für die neuen Bundesländer wurde sie von momentan 2.660 Euro monatlich oder 31.920 Euro pro Jahr auf 2.695 Euro monatlich beziehungsweise 32.340 pro Jahr erhöht. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass bei der Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung die Bezugsgröße West für alle Bundesländer gilt.
Arbeitnehmeranteile und Beitragszuschüsse zur freiwilligen gesetzlichen und privaten Krankenversicherung
Arbeitnehmer mit hohem Einkommen müssen sich ab 2018 auf einen Anstieg ihrer Beiträge einstellen. Der Höchstsatz für eine Krankenversicherung, die einen Anspruch auf Krankengeld umfasst, wurde auf 323,03 Euro festgelegt. Er gilt auch für den Beitragszuschuss der Arbeitgeber und ist in sämtlichen Bundesländern einheitlich. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2018 37.873 Euro.
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