Zuletzt aktualisiert am 01.10.2024 um 12:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 3-4 Minuten
Die Corona-Krise hat alle gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereiche getroffen. Besonders hoch und nachwirkend sind die Herausforderungen an das bundesdeutsche Pflege- und Gesundheitssystem. Gerade in diesem Segment musste die Politik entsprechende Gegenmaßnahmen zur dringend erforderlichen Unterstützung einleiten. Im Zuge dieser Vorgehensweisen haben der Gesetzgeber und die zuständigen Behörden weitere Richtlinien und Rechtsvorschriften erlassen, welche sich in Teilen auch auf die Beihilfebestimmungen der Länder sowie des Bundes auswirken.
Arzneimittelversorgungsverordnung
Neu erlassene Rechtsvorschriften und Änderungen werden über den Bundesanzeiger (BAnz), herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, bekannt gegeben und der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Am 20. April 2020 wurde die Arzneimittelversorgung der SARS-CoV-2-Gesetzgebung um einige Eckpunkte ergänzt. Demnach haben Apotheken bis zum 30. September 2020 die Möglichkeit, Botendienste zur Auslieferung von Arzneimitteln an erkrankte Personen gesondert in Rechnung zu stellen. Für die Überbringung der Arzneimittel an die Zustelladresse des Empfängers können pro Tag 5 Euro (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) zur Verrechnung angesetzt werden.
Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung
Am 30. April 2020 wurde die Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung der COVID-19-Gesetzgebung erweitert. Dadurch können Durchführende von Heil- und Heilmittelbehandlungen die erbrachten Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte, mit einem erhöhten Pauschalbetrag für gesonderte Hygienemaßnahmen gegenüber der Krankenversicherung geltend machen. Der Betrag beläuft sich auf 1,50 Euro. Die Verordnung ist gültig bis zum 30. September 2020. Beruhend auf der Grundlage dieser Richtlinien haben sich auch die Beihilfeverordnungen des Bundes der Maßnahme angeglichen und gewähren einhergehend mit den Höchstbeträgen für therapiebezogene Leistungen den angeführten Pauschbetrag von 1,50 Euro bis zum genannten Ablaufdatum. Die einzelnen Bundesländer entscheiden über die Beihilfefähigkeit des erhobenen Zuschlags in Eigenverantwortlichkeit. Für Pflegehilfsmittel steigt der monatliche Höchstbetrag bis zum 30. September 2020 auf 60 Euro an.
Gesetzgebung zum Schutz der Bevölkerung
Die im Bundesgesetzblatt festgehaltene Gesetzgebung zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 wurde wie folgt erweitert:
Im Sinne der Gesetzgebung zugelassene Krankenhäuser können die Kosten für das Coronavirus-Testverfahren, welche im Zusammenhang mit der Patientenaufnahme im teil- oder gesamtstationären Behandlungsbereich stehen, den jeweiligen Patienten/-innen als Zusatzentgelt in Rechnung stellen. Gültig sind die Rechtsgrundlagen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Eröffnungszeitraum der Richtlinie seit dem 14. Mai 2020. Im Zuge der Berechnung der gesondert ausgewiesenen Pflegepersonalkosten gilt der zur jeweiligen signifikanten Krankheit maßgebliche Pflegeentgeltwert. Dieser Mindestwert erhöhte sich vom 1. April 2020 auf 185 Euro am Tag, mit einer vorläufigen Laufzeit bis zum 31. Dezember dieses Jahres.
Betreiber von Einrichtungen für stationäre Heilleistungen, der medizinischen Vorsorge oder der Rehabilitationen haben seit dem 28. März 2020 einen Kurzzeitpflegeanspruch, auch wenn für die zu pflegenden Personen keine Maßnahmen der stationären Rehabilitation erbracht werden. Die Richtlinien, dienen der Minimierung von verbleibenden Eigenanteilen der Pflegebedürftigen und werden im Zeitraum 28. März bis 30. September 2020 auf den Maximalerstattungsbeitrag von 2.418 Euro pro Monat erhöht. Die betroffenen Einrichtungen müssen diesem Höchstsatz keine gesonderte, detaillierte Kostenaufstellung gegenüberstellen. Für den häuslichen Pflegebereich wurden zur Sicherung der Versorgung im Gültigkeitsbereich des Pflegegrades 1 die zugrunde liegenden Entlastungsbeträge flexibilisiert. Die noch nicht verbrauchten Anteile aus dem Kalenderjahr 2019 können bis zum Stichtag 30. September 2020 übertragen werden. Um keine Versorgungsengpässe aufkommen zu lassen, werden Bezüge von Pflegeunterstützungsgeld während des Zeitraumes 23. Mai bis 30. September 2020 bis zu 20 Tage verlängert.
Nicht beihilfefähig sind Kosten für Corona-Testverfahren, welche unabhängig einer Symptomatik erfolgten, da diese weder im Zusammenhang mit den Aufwendungen für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, noch mit denen einer Erkrankung stehen. Für derartige Testdurchführungen ohne einhergehende Krankenbehandlungen gilt für Versicherte der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung ein neuer, autonom in Kraft getretener Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Kasse. Weitere Vorgaben für die Umsetzung dieses neuen Anspruchs wurden vom Bundesministerium für Gesundheit per Verordnung für den Testungsnachweis auf eine COVID-19-Infektion am 8. Juni 2020 festgeschrieben.
Empfehlungen zur Analogberechnung
Als gemeinsame Empfehlung zur Analogberechnung haben die Beihilfeträger der Länder und des Bundes, die Bundesärztekammer sowie der Verband der privaten Krankenversicherungen folgende, zeitlich befristete Vereinbarungen für wesentliche, gesonderte Möglichkeiten der Liquidation getroffen:
Eine Ansatzrechnung in der Gebührenordnung für Ärzte zum Ausgleich eines höheren Aufwandes für Hygienemaßnahmen, mit der derzeitigen Gültigkeit bis zum 31. Juli 2020. Videosprechstunden und Nutzungsmöglichkeiten anderweitiger Medien für die Erbringung spezifischer psychotherapeutischer Behandlungsleistungen, mit einer Gültigkeit bis zum 30. Juni 2020. Ebenfalls in der Gebührenordnung für Ärzte erfasst werden mehrfach zu berechnende Telefonberatungen mit einer vorläufigen Laufzeit bis zum 31. Juli 2020. Alle im Detail erfassten und weitergehenden, gemeinsamen Berechnungsempfehlungen sind im Ärzteblatt der Bundesärztekammer dokumentiert worden. Einige Maßnahmen könnten sich nach Ablauf der bisherigen Fristen und je nach aktueller Situation im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entsprechend verlängern.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
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