Zuletzt aktualisiert am 02.11.2024 um 11:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Bei einer Rückkehr aus der Elternzeit darf ein Beamter status- und besoldungsrechtlich nicht niedriger als im vorher berufenen Beschäftigungsfeld eingestuft werden und ihm steht nach Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die Inanspruchnahme eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu. Dem Urteil des EuGH ging entsprechende Klage einer Beamtin aus Berlin voran.
Mutterschaftsurlaub und anschließende Elternzeit
Beim Land Berlin war eine Beamtin auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 16 als Senatsrätin eingestuft und beschäftigt. In einem Auswahlverfahren wurde sie in die Besoldungsgruppe B 2 befördert, unter Berücksichtigung der Berufung zum Beamtenverhältnis auf Probe innerhalb der zur Besoldungsgruppe zugewiesenen Planstelle und der dementsprechenden Leistungsaufgaben. Gemäß dem § 97 des Landesbeamtengesetzes Berlin (LBG) beträgt für ein derartiges Amt in leitender Funktion die Probezeit zwei Jahre ohne die Möglichkeit auf Verlängerung.
Die Beamtin trat den Dienst zur neu berufenen Planstelle nicht an, da sie zunächst aufgrund einer Schwangerschaft dienstunfähig erkrankte und danach in den Mutterschaftsurlaub ging. Nach der Geburt ihres Kindes und einem darauf folgenden Erholungsurlaub machte die Beamtin ihren Anspruch auf Elternzeit geltend. Die Behörde hatte mittlerweile den Aufgabenbereich und die Planstelle der Beamtin neu ausgeschrieben und anderweitig besetzt. An die Beamtin erging ein Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin, dass sie aufgrund des nicht erfolgten Abschlusses der Probezeit zu dem ihr übertragenden Amt, wieder als Senatsrätin der Besoldungsgruppe A 16 in das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückgestuft werde.
Anspruch auch bei nicht vollendeter Probezeit
Nach eingelegtem Widerspruch reichte die Beamtin Klage beim Berliner Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung des Verwaltungsamtes ein. Das Verwaltungsgericht hegte Zweifel an der Vereinbarkeit der Entscheidung des Verwaltungsamtes im Zusammenhang mit § 97 des Landesbeamtengesetzes Berlin und den Richtlinien der europäischen Gesetzgebung und leitete die abschließende Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof weiter. Der EuGH urteilte, dass gemäß § 5 der europäischen Rahmenvereinbarung ein Arbeitnehmer das Recht hat, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren. Ist dieses aus verschiedenen Gründen nicht möglich, muss ihm eine gleichwertige Arbeit zugewiesen werden. Der Beamtin hätte nach Ansicht der Richter kein status- oder besoldungsrechtlich niedrigeres Amt nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit zugeteilt werden dürfen.
Maßgeblich für die Entscheidung war, dass die Rechte des Arbeitnehmers, die zu Beginn der Elternzeit erworben wurden oder auch erst im Begriff waren erworben zu werden, bis zum Ende der Elternzeit Bestand haben. Hiernach hätte der Beamtin seitens des Landes Berlin die Möglichkeit gegeben werden müssen, die Probezeit für die Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 unter den gleichen Bedingungen fortzusetzen wie vor Antritt ihrer Elternzeit. Da die Beamtin das vorherige Auswahlverfahren bereits erfolgreich absolviert hatte, ist dieses nicht zu wiederholen, um einer subjektiven Wahrnehmung oder einer eventuellen dadurch gegebenen Nichtberücksichtigung keinen Spielraum zu ermöglichen.
Das EuGH-Urteil vom 07.09.2017 hält dazu an, nationale Regelungen so anzuwenden, dass die Inanspruchnahme der Elternzeit für Berufstätige reibungslos gewährt wird, und zielt darauf ab, die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben von erwerbstätigen Eltern zu verbessern sowie die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, unter Einbeziehung der Chancengleichheit, am Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- Haufe.de: Keine niedrigere Einstufung einer Beamtin nach Elternzeit
-
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