Zuletzt aktualisiert am 19.12.2024 um 3:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Seit dem 1. Januar 2017 erhalten beihilfeberechtigte Beamte in Elternzeit einen erhöhten Beihilfesatz. Dies hat der Bayrische Landtag bereits Anfang Dezember 2016 mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Nach einem Beschluss des Bayrischen Landtags erhalten die Beamten des Landes Bayern seit dem 1. Januar 2017 während der Elternzeit erhöhte Beihilfe. So wird der Beihilfebemessungssatz nach einem Beschluss vom 8. Dezember 2016 für die Dauer der Elternzeit für alle Beamte auf 70 % erhöht.
Für wen gilt die Regelung?
Die Regelung des erhöhten Beihilfebemessungssatzes gilt für alle Beamten des Landes Bayern, die während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung ausüben.
Bis zur Einführung der Neuregelung betraf diese Regelung lediglich alleinerziehende Beamtinnen und Beamte. Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften profitieren nun auch diejenigen Beamten von einem Beihilfesatz von 70 % während der Elternzeit, die:
- nicht alleinerziehend sind
- die nicht in der Familienversicherung des Ehepartners kostenfrei mitversichert sind
- nur ein berücksichtigungsfähiges Kind haben
- während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung ausüben
Somit wird die Regelung auf einen Großteil der bayrischen Beamten in Elternzeit ausgedehnt. Somit erhält die entsprechende Beamtengruppe eine Beihilfe in Höhe von 70 % anstelle von 50 %.
Nach der Elternzeit
Ist die Elternzeit vorüber, so verfällt auch der Anspruch auf den erhöhten Beihilfesatz. Ist nur ein berücksichtigungsfähiges Kind vorhanden, so sinkt die Beihilfe wieder auf die ursprünglichen 50 %. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten die Beamten weiterhin 70 % Beihilfe.
Auswirkungen auf die Krankenversicherung
Da die Private Krankenversicherung für Beamte eine Restkostenversicherung und damit Ergänzung der Beihilfe ist, sollte diese stets entsprechend dem Beihilfebemessungssatz ausgelegt sein.
Geht eine Beamtin oder ein Beamter also in Elternzeit, so sollte die jeweilige Versicherung rechtzeitig benachrichtigt werden, um den gewählten Tarif entsprechend umzustellen. So müssen bei einer Beihilfe von 70 % lediglich noch 30 % eigenständig versichert werden. Auch zum Ende der Elternzeit hin sollte die Versicherung erneut auf eine Umstellung des Tarifs von 70 % Beihilfe zurück auf 50 % und damit von 30 % Restkostenversicherung auf 50 % hingewiesen werden.
Veränderung zwischen PKV und Beihilfe in Bayern während der Elternzeit seit 2017
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