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24.03.2015 — Das Bundesgericht in Leipzig entscheidet, dass nur dann Schadensersatzansprüche bestehen, wenn auch wirkliche eine reelle Chance auf Beförderung besteht und ein leistungsschwächer beurteilter Beamter vorgezogen wird. Kein Anspruch hingegen besteht, wenn keine ernsthafte Chance auf eine Beförderung bestehen, dann kann auch rückwirkend kein Erfolg bei einer Klage erwartet werden.
Der Präzedenzfall
Die Klage im Präzedenzfall war leider ohne Erfolg, denn die Klägerin konnte nach Auffassung des Gerichtes keine ernsthafte Chance auf eine Beförderung nachweisen. Die Beamtin aus der Hansestadt Hamburg klagte, weil sie im Beförderungsverfahren von 2008 nicht beachtet wurde, da sie die nötige Verweilzeit von 7 Jahren noch nicht nachweisen konnte. Statt ihrer Wenigkeit wurden Beamte mit einem schlechteren Leistungszeugnis gewählt, die jedoch die notwendige Verweilzeit vorweisen konnten. Befördert wurde die Klägerin dann im darauffolgenden Jahr. Allerdings ihrer Meinung nach zu spät, sodass sie ein Jahr mit dem geringeren Lohn auskommen musste
Das Urteil
Das Urteil des Gerichtes fiel nicht zugunsten der Klägerin aus, denn nach Auffassung des Gerichtes wäre zwar die Verweilzeit deutlich zu lange gewesen, dennoch hätte dies bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Dienstherren nicht die Beförderungschancen der Beamtin beeinflusst. Auch die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Gericht räumte zwar ein, dass die sogenannte „Befähigungsgesamtnote“ gegen das reversible Landesamt Recht verstoße, aber auch mit einem Alternativsystem wären die Beförderungschancen der Beamtin nicht besser gewesen, weswegen die Klage unwirksam sei. Ebenfalls die Tatsache, dass die Klägerin auf der Rangliste ziemlich weit hinten stand, minimierte ihre Beförderungschancen.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
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