Zuletzt aktualisiert am 01.03.2025 um 7:54 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Nach einer neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt, ist es Arbeitgebern möglich, die Urlaubsansprüche von Beschäftigten zu kürzen, wenn diese sich in Elternzeit befinden. Die Richter bezogen sich bei Ihrer Entscheidung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und definierten die entsprechenden Voraussetzungen.
Generell gilt in der Bundesrepublik, dass Arbeitnehmer auch dann einen Urlaubsanspruch erwirken, wenn ihnen eine Elternzeit gewährt wurde. Was im Krankheitsfall oder beim Mutterschutz nicht möglich ist, kann vom Arbeitgeber durch die Regelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) allerdings durchgesetzt werden: Anteilmäßige Kürzungen des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat in Elternzeit! Regelungen über den garantierten Erholungsurlaub sind auch im europäischen Recht verankert und so musste das Bundesarbeitsgericht prüfen, ob der für die Rechtsprechung relevante Paragraf 17 des BEEG den europäischen Vereinbarungen entspricht.
Positionierung des Bundesarbeitsgerichts
Der zugrunde liegende Sachverhalt betraf eine Arbeitnehmerin, die als Geschäftsleitungsassistentin angestellt war. Für den Zeitraum von Januar 2013 bis zum Dezember 2015 hatte sich die Beschäftigte ununterbrochen in Elternzeit befunden und kündigte nach ihrer Rückkehr das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni des Jahres 2016. Im Rahmen der Kündigung verwies die Angestellte auf ihren Urlaubsanspruch aus der Elternzeit und beantragte diesen für die verbleibende Zeit der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber ließ den entstandenen Urlaubsanspruch aus der Elternzeit unberücksichtigt. In der nachfolgenden Klageerhebung bestand die Arbeitnehmerin vor Gericht auf einem Anspruch von 89,5 Arbeitstagen Urlaub, entstanden im Verlauf ihrer Elternzeit.
Das Bundesarbeitsgericht wies letztendlich die Klage ab und bestätigte die rechtmäßige Kürzung der Urlaubsansprüche seitens des Arbeitgebers. Im Sinne des Paragrafen 17 (Abs. 1, Satz 1) BEEG war die Kürzung um ein Zwölftel für jeden Monat der Elternzeit durchaus zulässig und auch mit Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) konform. Auf Europaebene hielt eine rumänische Regelung zur Kürzung des Urlaubsanspruches während der Elternzeit dem gerichtlichen Entscheid stand. Im vorliegenden Sachverhalt reichte den Erfurter Richtern eine sogenannte erkennbare Erklärung des Arbeitgebers, der schriftlich den Urlaub der Klägerin bewilligte, den Anspruch auf Gewährung eines in der Elternzeit angefallenen Urlaubs aber ablehnte.
Mehrurlaub und grundlegendes Sozialrecht der Europäischen Union
Die Urteilsbegründung aus Erfurt stellte klar, dass der Arbeitgeber auch einen vertraglichen Mehrurlaub kürzen könne, sofern keine gesonderte Regelung neben dem Paragrafen 17 BEEG von den Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sind. Der Entscheid des Bundesarbeitsgerichts entspricht der europäischen Rechtsprechung und verstößt nicht gegen Artikel 7 (Abs. 1) der Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft oder gegen Paragraf 5 (Nr. 2) der Elternzeitrichtlinie der EU. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs verlange das Unionsrecht keine Gleichstellung von faktisch arbeitenden Beschäftigten und Arbeitnehmern in Elternzeit. Im Sinne des Sozialrechts sei die Gewährung des Jahresurlaubs als Erholung für ein tatsächliches Arbeiten anzusehen.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- Quellen: Urteil Bundesarbeitsgericht vom 19.03.2019 (Az. 9 AZR 362/18) Urteil EuGH vom 04.10.2018 (Az. C-12/17)
- Haufe – BAG: Arbeitgeber darf Urlaub wegen Elternzeit kürzen
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