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Feuerwehr — Entschädigungszahlungen müssen versteuert werden

Sonderklauseln Beamtenberufe
Sep
19
2016

Eigentlich sollten Arbeitnehmer für Überstunden entlohnt werden, doch bei der Feuerwehr weht nun offensichtlich ein anderer Wind.

Leistet ein Feuerwehrmann mehr Arbeit, als die rechtliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich, so bekommt er in der Regel eine monetäre Entschädigung. Laut neustem Gerichtsspruch zählt dieser Bonus als „Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit“ und muss demnach versteuert werden. Der Feuerwehrmann im Präzedenzfall war davon ausgegangen, dass es sich bei der Zahlung für die Überstunden um einen Schadensersatz handele und er diese nicht versteuern müsse. Der Bundesfinanzhof hingegen bestätigte mit dem aktuellen Gerichtsspruch die Steuerpflichtigkeit solcher Zahlungen. Laut seiner Auslegung seien alle Zahlungen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen würden automatisch steuerpflichtig. Ob die Zahlung aufgrund von Mehrarbeit entstünde, spiele dabei keine Rolle und sei zu vernachlässigen. Ebenso unerheblich sei, ob die Entschädigung monetär ausgeglichen werde oder durch Freizeit, denn allein die Erbringung der Arbeitsleistung sei der aufgeführte Sachgrund. Ob es tatsächlich sinnvoll ist Staatsdiener für Überstunden zu „bestrafen“, die dem Allgemeinwohl dienen, sei dahin gestellt.

Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
  1. stb-web.de – Steuerpflichtige Entschädigungszahlung an Feuerwehrleute
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