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Beihilfesatz

Dez
22
2011

Wer ist Beihilfeberechtigt

Die Beihilfe ist ein eigenständiges Fürsorgesystem, mit dem der jeweilige Dienstherr seiner Fürsorgeplicht gegenüber seiner Beihilfeberechtigten nachkommt.

Beihilfeberechtigte Personen sind:

  1. Beamte (z.B. Lehrer, verbeamtete Ärzte u. Zahnärzte)
  2. Beamtenanwärter
  3. Richter
  4. Personen im öffentlichen Dienst
  5. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Soldaten im Ruhestand
  6. Versorgungsempfänger (= ehemals Beihilfeberechtigte im Ruhestand)

Nicht nur Personen dieser Berufsgruppen, auch deren Angehörige können beihilfeberechtigt sein, sofern sie berücksichtigungsfähig sind.

Berücksichtigungsfähige Familienmitglieder sind:

  1. Kinder, solange für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
  2. Ehegatten, deren Einkommen eine entsprechende Grenze nicht überschreitet. Diese Grenze wird von der jeweiligen Beihilfevorschrift festgelegt und liegt in der Regel bei 18.000,- € Bruttojahreseinkommen.

Die Höhe des Beihilfesatzes hängt von der jeweiligen Beihilfeverordnung ab. Die Beihilfe wird nicht pauschal für die Familie gezahlt, sondern für jedes beihilfeberechtigte Familienmitglied extra. Es muss also pro Person das Restrisiko versichert werden. Um eine Überversicherung zu vermeiden, dürfen der privat versicherte Anteil und die Beihilfe zusammen nicht mehr wie 100% der Krankheitskosten ergeben.

Beihilfesatz

Beamte unterliegen, ebenso wie alle anderen Personen, der Versicherungspflicht. Da sie aber nicht sozialversicherungspflichtig sind, haben Beamte die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und der privaten Krankenversicherung.

Entscheidet sich ein Beamter für die private Krankenversicherung, bezuschusst die Beihilfe die Krankenversicherung des Beamten mit einem bestimmten Prozentsatz. Die Höhe des Beihilfesatzes ist in der jeweiligen Beihilfeverordnung festgelegt, sprich: sie variiert von Bundesland zu Bundesland.

In der Regel liegt der Beihilfesatz für einen Beamten bei 50% und kann bis auf 80% steigen (je nach Bundesland), wenn der Beamte unterhaltspflichtige Kinder hat. Auch die Familienmitglieder von Beihilfeberechtigten bekommen Beihilfe. Ihr Satz — abhängig von der jeweiligen Beihilfeverordnung — liegt in der Regel bei 70%. Ehepartner von Beihilfeberechtigten bekommen in der Regel ebenfalls einen Beihilfesatz von 70%, sofern ihr Bruttojahreseinkommen 18.000,- € nicht übersteigt.

Entscheidet sich ein Beamter für eine gesetzliche Krankenkasse, entfällt die Beihilfe. Der Beamte muss seine Krankenversicherung vollständig aus eigener Tasche bezahlen.

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