Gehen Beamte in den Ruhestand, erhalten sie durch ihren Dienstherrn eine Pension. Dabei beeinflussen verschiedene Faktoren die Höhe des Ruhegehalts.
Am Ende eines langen Arbeitslebens steht für alle Beamten und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes die wohlverdiente Pension. Wie hoch diese ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen beispielsweise das Eintrittsalter oder den Hintergrund des Pensionseintritts. In bestimmten Fällen haben auch die Angehörigen des Beamten einen Anspruch auf eine Versorgung durch den Dienstherrn. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beamte verstorben und eine Versorgung der Hinterbliebenen geleistet wird.
Wer hat Anspruch?
Einen Anspruch auf die Pension haben all diejenigen Beamten, welche eine bestimmte Anzahl an Dienstjahren aufweisen können oder aus besonderen Gründen vorzeitig aus dem Berufsleben ausgeschieden sind. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Ein Anspruch auf Pension besteht nicht, wenn ein Beamter aus dem Dienst entlassen und / oder ihm die Beamtenrechte aberkannt werden. Welche Beamtengruppen aber haben einen Anspruch auf ein Ruhegehalt?
Wer und ab welchem Alter einen Anspruch auf die Pension in voller Höhe hat, hängt vor allem von den persönlichen Umständen des jeweiligen Beamten ab. Ein Anspruch besteht für:
- alle Beamten ab einem Eintrittsalter von 67 Jahren
- Beamte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und eine Dienstzeit von mindestens 45 Jahren vorweisen können
- Beamte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben und eine Dienstzeit von mindestens 40 Jahren sowie eine Kindererziehungszeit von bis zu 10 Jahren vorweisen können
- Beamtengruppen wie Feuerwehrmänner, Polizeibeamte und Justizvollzugsbeamte ab einem Eintrittsalter von 63 Jahren
- Beamte mit einer Schwerbehinderung ab einem Eintrittsalter von 63 Jahren
Geht ein Beamter beispielsweise infolge einer Dienstunfähigkeit oder eines freiwilligen früheren Pensionseintritts vorzeitig in den Ruhestand, erhält in der Regel auch er eine Pension, muss allerdings mit entsprechenden Abschlägen rechnen.
Höhe der Pension
Die Pension sichert die Versorgung der Beamten im Ruhestand. Ausschlaggebend für die Höhe des Ruhegehalts sind dabei verschiedene Faktoren. Dazu zählen unter anderem die Anzahl der Dienstjahre oder das Renteneintrittsalter. Neben der Pension wird auch die Beihilfe weiterhin gezahlt, welche in der Regel 70 Prozent für die pensionierten Beamten und deren beihilfefähigen Ehepartner beträgt.
Berechnung der Pension
Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch die Höhe der Pension anhand eines Punktesystems berechnet. Für jedes volle Dienstjahr, welches ein Beamter geleistet hat, bekommt dieser gemäß § 5 BeamtVG einen Wert von 1,79375 Prozentpunkten angerechnet. Dabei kann maximal ein Wert 71,75 Punkten erreicht werden. Das entspricht einer Dienstzeit von 40 vollen Dienstjahren. Arbeitet der Beamte nur in Teilzeit, wird der Wert von 1,79375 um den entsprechenden Teilzeitfaktor gekürzt.
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Kürzungen der Pension
Tritt ein Beamter beispielsweise infolge einer Dienstunfähigkeit oder auf eigenen Wunsch frühzeitig in den Ruhestand ein, so muss er mit Kürzungen der Pension rechnen. Dabei werden die Pensionsbezüge vor Vollendung des 67. Lebensjahres für jedes Jahr, welches der Beamte früher in Pension geht, um 3,6 Prozent § 52 Abs. 1-3 reduziert. Maximal kann eine Kürzung des Ruhegehalts von 10,8 Prozent erfolgen. Künftig wird diese Kürzung auf maximal 14,4 Prozent steigen.
Um im Fall einer Dienstunfähigkeit nicht mit einer zu großen Versorgungslücke rechnen zu müssen, sollten Beamte rechtzeitig eine Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen. Diese springt bei einer Dienstunfähigkeit ein und sichert den Lebensstandard des jeweiligen Beamten. Achtung: Eine normale Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Beamte nicht ausreichend, da diese nicht berufsunfähig, sondern dienstunfähig werden.
Sonderfälle in der Pension
Neben dem regulären Pensionseintritt gibt es auch einige Sonderfälle, als welche eine Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ausgezahlt werden kann. Dazu zählt in erster Linie die Mindestversorgung im Rahmen der Alimentationspflicht, bei welcher der Dienstherr den Lebensstandard seiner Staatsdiener sichern muss.
Mindestversorgung
Mit dem Diensteid schwören Beamte ihrem Dienstherrn ihre Treue. Im Gegenzug unterliegt der Staat beziehungsweise das Land einer Alimentationspflicht. Im Rahmen dieser muss der Dienstherr der Versorgung des Beamten und seiner Angehörigen nachkommen.
Tritt eine Dienstunfähigkeit nicht infolge eines Dienstunfalls, sondern beispielsweise aufgrund einer Erkrankung ein, so ist der Dienstherr verpflichtet, eine Mindestversorgung zu leisten. Dabei wird zwischen einer amtsabhängigen und einer amtsunabhängigen Mindestversorgung unterschieden. Dabei beträgt die amtsabhängige Mindestversorgung 35 Prozent der maßgeblichen Bezüge aus der ruhegehaltsfähigen Besoldungsgruppe, während die amtsunabhängige Mindestversorgung 65 Prozent der maßgeblichen Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 4 beträgt. Es wird dabei immer der höhere Betrag gewährt.
Unfallruhegehalt
Wird ein Beamter infolge eines Dienstunfalls vorzeitig dienstunfähig, so wird diesem durch seinen Dienstherrn ein Unfallruhegehalt ausgezahlt. Die jeweilige Höhe wird nach dem gleichen System wie die eigentliche Pension berechnet. Der Mindestruhegehaltssatz wird unter besonderer Berücksichtigung der Zurechnungszeiten dabei auf mindestens 66,67 Prozent (vom letzten aktiven Bezug) erhöht. Der maximale Wert von 71,75 Prozent darf jedoch nicht überschritten werden.
Hinterbliebenenversorgung
Auch im Todesfall des Beamten sind dessen Angehörige abgesichert. So ist der Dienstherr im Rahmen der Alimentationspflicht verpflichtet, der Familie des Verstorbenen eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Hinterbliebene Ehepartner erhalten ein Witwen- beziehungsweise Witwengeld, Hinterbliebene Kinder erhalten Waisengeld.
Die Witwen beziehungsweise Witwer werden im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung mit 60 Prozent der Pension des Verstorbenen durch den Dienstherrn unterstützt. Hinterbliebene Ehepartner, welche nach dem 31. Dezember 1961 geboren wurden, erhalten nur noch 55 Prozent der Pension.
Wird ein Kind durch den Tod des verbeamteten Elternteils zu einem Halbwaisen, so bekommt es 12 Prozent des Ruhegehalts, Vollwaisen werden 20 Prozent der Pension ausgezahlt. Dabei wird das Waisengeld so lange ausgezahlt, wie eine Unterhaltspflicht gegenüber dem verstorbenen Beamten bestanden hätte. Dieser Zeitraum erstreckt sich in der Regel bis zum Ende der Ausbildung des Waisen, maximal jedoch bis zum 27. Lebensjahr. Ist ein hinterbliebenes Kinder beispielsweise aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, durch eine eigenständige Erwerbstätigkeit für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, so besteht der Anspruch auf Waisengeld auch über das 27. Lebensjahr hinaus.
Wie auch im Fall der Rente für Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft werden bei regulären Pensionsansprüchen etwaige Familienzuschläge ohne Kürzung ausgezahlt. Eigene Einkünfte der Hinterbliebenen werden zumindest teilweise angerechnet. Ist das eigene Einkommen eines Hinterbliebenen dementsprechend hoch, kann es auch zur vollständigen Zahlungseinstellung führen.
Keine Ansprüche auf Leistungen haben hinterbliebene Ehepartner bei sogenannten „Versorgungsehen“. Nach derzeitiger Rechtslage wird von einer Versorgungsehe ausgegangen, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsempfängers weniger als ein Jahr bestand oder die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen wurde und kinderlos geblieben ist. In Ausnahmefällen ist die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages (meist in Höhe der Hinterbliebenenbezüge) möglich.
Um den Lebensstandard auch in der Pension zu sichern, erhalten Beamte im Ruhestand ein sogenanntes Ruhegehalt. Dabei hängt die jeweilige Höhe von verschiedenen Faktoren wie dem Eintrittsalter und den anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Auch im Fall einer Dienstunfähigkeit oder eines Ablebens des Beamten sind die Staatsdiener beziehungsweise deren Familien umfassend abgesichert.
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