Für Beamte besteht, wie für alle anderen Personen auch, eine Pflicht zur Krankenversicherung. Da für sie aber keine Sozialversicherungspflicht besteht, haben Beamte die Möglichkeit, zwischen einer privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung zu wählen. Im Falle einer privaten Krankenversicherung beteiligt sich ihr Dienstherr („Arbeitgeber“) in Form von Beihilfe zu einem bestimmten Prozentsatz an den entstehenden Krankheitskosten. Versichert sich der Beamte dagegen gesetzlich, muss er den Beitrag für seine Krankenversicherung aus eigner Tasche bezahlen.
Da der Gesetzgeber für die Beamten eine private Krankenvollversicherung vorsieht, hat der PKV-Verband Anfang 2004 die sogenannte Beamtenöffnungsaktion eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Kontrahierungszwang (der Beamte muss aufgenommen werden), der für Beamtenanfänger („Beamte auf Probe“) für den ersten Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Verbeamtung besteht. Dieser Kontrahierungszwang für Beamte gilt allerdings nur für das erste rechtsgültige Angebot, das der Beamte von einer Versicherung erhält. Für Beamte, die bereits vor dem 31.12.2004 verbeamtet wurden und bisher gesetzlich freiwillig versichert waren, gilt die Öffnungsaktion ebenfalls für das erste rechtlich bindende Angebot einer Versicherungsgesellschaft.
Achtung: Die Eröffnungsaktion für Beamte gilt nicht für die Private Krankenversicherung für Beamtenanwärter (Beamte auf Widerruf) sowie die Private Krankenversicherung für Referendare.
Im Rahmen der Öffnungsaktion wird dem Beamten der Einstieg in die private Krankenversicherung erleichtert:
- Der erste rechtlich bindende Antrag eines Beamten darf nicht abgelehnt werden.
- Für Vorerkrankungen darf die Versicherungsgesellschaft maximal einen Risikozuschlag von 30 % erheben.
- Es dürfen keine Leistungsausschlüsse vorgenommen werden
Die Öffnungsaktion gilt auch für die Familienmitglieder von Beamten. Sie müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Endet die Pflicht- oder die Familienversicherung eines Angehörigen, kann dieser innerhalb von sechs Monaten nach deren Ende zu den erleichterten Bedingungen in die PKV wechseln.
- Heiratet der Beamte nach Verbeamtung, kann er seinen Ehepartner innerhalb von sechs Monaten nach Eheschließung zu den Bedingungen der Öffnungsaktion in die PKV wechseln. Voraussetzung der Ehegatten/ eingetragene Lebenspartner überschreitet nicht die Einkommensgrenze für das jeweilige Bundesland.
- Zusätzlich gilt für Familienangehörige von Beamten, die vor dem 31.12.2004 verbeamtete wurden und bisher nicht privat versichert waren: Die Öffnungsaktion gilt für freiwillig versicherte Familienangehörige nur, wenn sie sich innerhalb einer 1-Jahres-Frist ab dem Versicherungsbeginn des Beamten für die PKV entscheiden.
Die Beamtenöffnungsaktion gilt jedoch nur für die Tarife, deren Leistungen an die jeweilige Beihilfeverordnung angeglichen sind. Ebenso sind die Versicherer nicht verpflichtet, einen Beamten im entsprechenden Beihilfeergänzungstarif aufzunehmen. Wurde ein Beamter von seiner Versicherung im Ergänzungstarif abgelehnt, hat er jedoch unter Umständen die Möglichkeit, für bestimmte Leistungen (z.B. Zahnbereich) im Ergänzungstarif einer anderen Gesellschaft versichert zu werden. Lesen Sie mehr zu den unterschiedlichen Tarifen auch unter dem Thema Private Krankenversicherung Lehrer und fordern Sie einen unverbindlichen Vergleich an.
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