Zuletzt aktualisiert am 07.02.2025 um 19:54 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 5-6 Minuten
Diese und viele weitere Fragen beantworten unsere über 200 Fach- und Praxisexperten auf SchulVerwaltung.de, Deutschlands größtem Wissens- und Expertenportal für schulische Fach- und Führungskräfte. Innerhalb von 48 Stunden finden unsere Experten die passende Antwort auf Ihre Frage.
Darf ich als Schulleiter eine externe Firma beauftragen, alle Schüler während der Unterrichtszeit zu fotografieren, um diese Fotosets den Eltern anbieten zu können? Die Schule (Direktorat, Verein der Freunde) erhält eine Spende (z.B. 2,50 € pro fotografierten Schüler) von der externen Firma / Unternehmen. Die Eltern sind nicht verpflichtet, die Fotosets zu erwerben.
Uwe van der Lely, Experte für Öffentlichkeitsarbeit & Kooperation empfiehlt: Sie fragen sich, ob es rechtens ist, als Schulleiter ein externes Unternehmen damit zu beauftragen, alle Schüler während der Unterrichtszeit zu fotografieren und diese Fotos den Eltern zum Verkauf anzubieten? Eine Kaufverpflichtung besteht dabei nicht und der Schule wurde pro fotografiertem Schüler eine Spende in Höhe von 2,50 € zugesagt.
So kurz wie Ihre Frage ist, so vielschichtig ist sie.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ich Ihnen hier aus der Sicht eines Schulfundraisers antworte und meine auf diesen Erfahrungen und Kenntnissen beruhende Einschätzung der Dinge abgebe. Rein rechtlich bin ich nicht befugt, Rechtsauskünfte zu erteilen.
Zu dem von Ihnen angesprochenen Thema gibt es seit Anfang der 2000-er Jahre zahlreiche amts- und landesgerichtliche Entscheidungen sowie eine umfangreiche Stellungnahme des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2011.
1. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Angebot, das Sie beschreiben, nicht um eine Spende. Diese erfolgt grundsätzlich ohne jegliche Gegenleistung. In Ihrem Fall ist solch eine Gegenleistung hingegen klar zu erkennen. Die Vereinbarung geht sogar klar darüber hinaus und koppelt die Höhe der „Spende“ an die Anzahl der fotografierten Schüler. Somit ist die Deklarierung als Spende von vorneherein ausgeschlossen. Das ist auf den ersten Blick ein klares Sponsoring und muss auch steuerrechtlich so behandelt werden.
2. Dadurch haben auch die zuständigen Finanzbehörden und Gerichte einen mehr als wachsamen und kritischen Blick auf dieses Thema. Sie sind stark sensibilisiert durch die Einstellung des Bundesgerichtshofes und die Berichterstattung.
3. Doch damit nicht genug: Zwar wurden die meisten Klagen zugunsten der Fotounternehmen (Gesellschaft für Schulfotografie bzw. GSK Gesellschaft für Schul- und Kindergartenfotografie) entschieden, jedoch geht die kritische Stellungnahme des Bundesgerichtshofes klar in die Richtung, dass künftige Klagen anders beschieden würden und werden.
4. Als Gegenleistung seitens der Schule kann auch angesehen werden, dass die Fotos während der Schulzeit gefertigt werden. Damit erbringt die Schule die Gegenleistung, Räumlichkeiten für die Fotoaktion zur Verfügung zu stellen und evtl. sogar den Unterricht zu unterbrechen. Das könnte auch damit verbunden sein, Lehrer zu veranlassen, den Unterricht dafür ausfallen zu lassen, sich an den Fotoshootings zu beteiligen (in welcher Form auch immer — z.B. durch die Ansprache der Schüler, das Verteilen der fertigen Fotos, Entgegennehmen der gekauften Fotos usw.). Für Sie als Schulleiter ist das u.U. alles andere als unproblematisch aus rechtlicher Sicht.
5. Nun könnte man durchaus auf die Idee kommen, dann vertraglich festzuhalten, dass die Schule alternativ das Zurverfügungstellen der Räume ganz offiziell als Gegenleistung anbieten könne und dafür ein entsprechendes Sponsoring erhält. Dieses darf dann aber auch nicht an die Anzahl der fotografierten Schüler gebunden sein, sondern sollte auf jeden Fall pauschal erfolgen, da sonst eine Einbindung der Schule in das Geschehen zu unterstellt werden könnte.
6. Problematisch ist — egal ob nun als Spende oder Sponsoring — das ganze Unterfangen grundsätzlich jedoch auch deshalb, weil sich — nach Auffassung gängiger Rechtssprechung — derjenige (in dem Fall das Unternehmen, das Ihnen das Angebot unterbreitet hat) bereits dann „strafbar macht, wenn er einen Vorteil für eine künftige … (…) (Dienst-)Handlung anbietet (…)(und) wenn er (…) den Amtsträger lediglich zu bestimmen versucht, sich durch den Vorteil bei der Ermessensausübung beeinflussen zu lassen.“
Meines Erachtens kann Ihnen als Schulleiter dies so ausgelegt werden, weil Sie den Vorteil der „Spende“ sehen und möglicherweise deshalb den Auftrag an das Unternehmen vergeben könnten. (Genau das spiegelt ja auch häufig das Geschäftsmodell der genannten Unternehmen wider.) Dabei ist die tatsächlich zusammenkommende Summe unerheblich. Das Ganze wird nochmal problematischer, weil der Bundesgerichtshof deutlich darauf hinweist, dass bereits der Versuch des Unternehmens als strafbar zu erachten sein könnte, selbst dann, wenn die Dienstleistung anschließend tatsächlich gar nicht in Anspruch genommen wird.
7. In einigen Fällen wurde versucht, das Problem zu umgehen, indem da die Zuwendung dann nicht direkt an die Schule, sondern an die Klassenkassen erfolgten. Im Kern wird dadurch jedoch nichts an der Sachlage verändert.
8. Zusammenfassend rate ich deshalb Schulleitungen klar dazu, solche Angebote — so lukrativ und ansprechend sie auf den ersten Blick auch sein mögen — nicht anzunehmen. Ihre Sorge ist also durchaus berechtigt und fundiert! Der mögliche Schaden überwiegt bei weiten den möglichen Nutzen!
9. Führen Sie besser mit einem örtlichen Fotografen ein Gespräch. Fragen Sie ihn, ob er Ihnen eine Aufwandsspende zukommen lässt. Das bedeutet, dass er ganz offiziell auf einen Teil seiner Vergütung verzichtet – unabhängig von der Anzahl der gemachten oder verkauften Fotos. Das ist rechtlich und steuerlich zulässig, sofern er das steuerlich entsprechend mit seinem zuständigen Finanzamt abrechnet.
Viele Dienstleister tun dies mittlerweile recht gern. Insbesondere bei Fotografen ist ja meist eine gewisse Konkurrenzsituation vor Ort vorhanden, sodass diese gern dazu bereit sind. Familien und Kinder und Jugendliche sind zudem für örtlich ansässige Fotografen eine sehr interessante Zielgruppe. Vielleicht ergeben sich über die Fotoaktion in der Schule ja auch noch weitere Synergien.
Allerdings dürfen Sie auch hier nicht (offiziell) den Eindruck erwecken, dass mit dieser Aufwandsspende mögliche Folgeaufträge verbunden sein könnten.
10. Aus vielerlei Gründen würde ich jedoch immer dazu raten, Spenden- oder Sponsoringaktionen nicht direkt als Schule durchzuführen bzw. zu vereinbaren, sondern dies immer dem Schul-Förderverein zu überlassen. Abgesehen von dem steuerlichen Vorteil, den Sie in dem Fall genießen können, dass der Förderverein gemeinnützig ist, ist die Außenwirkung größtenteils eine sehr viel positivere und sympathischere, wenn der Förderverein und nicht die Schule hinter einer solchen Aktion zu erkennen ist.
Und Sie als Schulleiter machen sich somit weniger angreifbar. Denn häufig ist es ja gar nicht die tatsächliche Rechtslage, sondern bereits der Eindruck einer möglichen Bestechlichkeit, der Kritiker auf den Plan ruft.
Besuchen Sie uns doch auf www.schulverwaltung.de und stellen Sie Ihre ganz persönliche Frage. Darüber hinaus erweitern wir dieses Angebot für schulische Fach- und Führungskräfte um Online-Seminare, die eine zeit- und ortsunabhängige Weiterbildung ermöglichen, durch eine Fachcommunity, in der Lehrer und Schulleitungen die Möglichkeit zum Austausch nutzen können und natürlich die Fachinhalte in Form von Büchern, Zeitschriften, Losenblattwerken oder unserem Blog.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Sie haben Fragen oder möchten weitere Informationen zum Angebot von SchulVerwaltung.de haben? Kontaktieren Sie uns gerne: redaktion@schulverwaltung.de.
Bewertung abgeben
( Abstimmen)