Zuletzt aktualisiert am 13.03.2025 um 3:54 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Ein auf Initiative der Landtagsabgeordneten Sigrid Beer (Die Grünen) in Auftrag gegebenes Gutachten kam zu dem Schluss, dass Lehrer einen Anspruch auf einen voll ausgestatteten Arbeitsplatz haben. Hierzu zählt auch ein digitales Endgerät. Das Gutachten nimmt den Dienstherren in die Pflicht, der zur Erfüllung des einklagbaren Anspruchs auf den Schulträger einwirken muss. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) sieht lange bestehende Forderungen bestätigt.
Federführend bei der Ausarbeitung des Ende letzten Jahres fertiggestellten Rechtsgutachtens zeichnet der Sozial- und Bildungswissenschaftler Professor Dr. Michael Wrase. Hintergründige Basis des Gutachtens ist die bundespolitische Entwicklung im Zusammenhang mit dem Wandel durch die Digitalisierung und dem damit einhergehenden „Digitalpakt“. Die Konzeption des Bundes und der Länder zur Ausstattungsrealisierung bis zum Jahr 2021 spielt hierbei ebenfalls eine wesentliche Rolle. Zuvor hatten nicht nur in Nordrhein-Westfalen Lehrerverbände und Gewerkschaften eine umfassende Ausstattung von Lehrern mit digitalen Geräten gefordert. Die Landtagsabgeordnete Sigrid Beer (Die Grünen) hatte zu den Kernthemen und zur Klärung sich daraus ergebender Rechtsfragen den parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienst um Antwort ersucht.
Verpflichtung des Arbeitgebers
Die Expertise des Bildungswissenschaftlers berücksichtigt das Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen, dürfte aber auch richtungsweisend für alle anderen Bundesländer sein. Das Rechtsgutachten sieht den Schulträger in der Pflicht. Durch die im Jahr 2005 vorgenommen Änderungen des Schulgesetzes sind dem Lehrpersonal alle Informationstechnologien, die dem allgemeinen Zustand der Technik entsprechen, zur Verfügung zu stellen. Dieses beinhaltet eine angemessene Sachausstattung, die Bereitstellung informationstechnischer Endgeräte, Arbeitsmittel zur allgemeinen Vorbereitung und Verrichtung des Schulunterrichts. Als gängige Praxis an den Schulen gelte heutzutage das Arbeiten mit Computern, der Zugang zu digitalen Medien und verwaltungsbezogene Tätigkeiten durch das Lehrpersonal.
Des Weiteren lasse sich der Anspruch der Pädagogen auch durch die vom Ministerium erlassenen und für die Lehrkräfte verbindlichen Kernlehrpläne ableiten. Diese Vorgaben setzen die Nutzung digitaler Medien voraus und verpflichten den Arbeitgeber somit zumindest ab der Sekundärstufe 1 an den weiterführenden Schulen, diese zwingend notwendigen Grundausstattungen bereitzustellen. Im Endergebnis sieht der Gutachter für den Schulträger lediglich zwei Handlungsoptionen. Zum einen müssten für die Lehrkräfte an den Schulen ausreichende Arbeitsplätze mit entsprechender Ausstattung geschaffen werden oder die Lehrkräfte erhalten Dienstcomputer, welche von den Pädagogen auch außerhalb der Schule genutzt werden können.
Setzt der Schulträger keine der genannten Optionen um, ergibt sich hieraus ein Verstoß gegenüber seiner Verpflichtung aus dem Schulgesetz. Ferner beinhalten die zu vollziehenden Umsetzungen weitere Obliegenheiten. Die zur Verfügung gestellten digitalen Endgeräte bedürfen der stetigen Wartung und müssen allen rechtlichen Belangen des Datenschutzes entsprechen. Lehrkräften, denen all diese Grundvoraussetzungen verwehrt bleiben, könnten sich dem Gutachten zur Folge auch eigenständig einen notwendigen Computer anschaffen und die Kosten hierfür vor Gericht einklagen. Die Landesvorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Dorothea Schäfer, sieht nach den Auswertungen des Gutachtens die Verantwortlichkeiten als hinreichend geklärt an. Die Landesregierung und die Kommunen seien nun in der Pflicht und sollten die zu Teilen rechtswidrigen Zustände endlich beenden. Die ausreichende Ausstattung für die Lehrkräfte müsse nun unverzüglich umgesetzt werden.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- Landtag NRW – Rechtsgutachten zur Ausstattung von Lehrkräften mit digitalen Arbeitsgeräten an Schulen in Nordrhein-Westfalen
- news4teachers – Explosives Gutachten: Lehrer haben Anspruch auf einen Dienst-Rechner (oder auf einen voll ausgestatteten Arbeitsplatz in der Schule)
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