Zuletzt aktualisiert am 02.09.2024 um 20:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Zuspätkommende Schüler stören Lehrer und Mitschüler gleichermaßen. Nehmen es bestimmte Schülerinnen und Schüler regelmäßig mit der Pünktlichkeit nicht so genau, können erzieherische Maßnahmen ergriffen werden.
Es kann immer einmal passieren, dass Schüler den Beginn des Unterrichtsversäumens und zu spät kommen. Gerade Pendler sind oft von den Verkehrsbedingungen abhängig und haben nicht immer Einfluss auf ihre Pünktlichkeit.
Wird es allerdings zur Regel, dass Schülerinnen und Schüler zu spät zum Unterricht kommen, wird dies zum Problem für Lehrer und Mitschüler. Die Zuspätkommer unterbrechen den Unterricht, stören den Lehrer und erschweren die Konzentration der Mitschüler.
In diesem Fall kann der Lehrer eingreifen und diejenigen, die es mit der Pünktlichkeit nicht so genau nehmen, vom Unterricht ausschließen. Das oberste Gebot ist dabei stets die Verhältnismäßigkeit. Kommt ein Schüler mit oder ohne Vorankündigung beispielsweise aufgrund eines Arzttermins einmalig zu spät, so ist ein Ausschluss vom Unterricht unverhältnismäßig. Versäumen bestimmte Schüler aber regelmäßig den Beginn des Unterrichts ohne einen zwingenden Grund, können erzieherische Maßnahmen durch den Lehrer ergriffen werden.
So ist es möglich, dass der Lehrer diese Schüler vom Unterricht ausschließt und ihnen erst zu einer bestimmten Unterrichtsphase oder Uhrzeit seiner Wahl das Betreten des Klassenraumes erlaubt. So können Zuspätkommer beispielsweise mit einer kurzen Aufforderung, vor der Tür zu warten, von der laufenden Unterrichtsstunde ausgeschlossen werden.
Da der Lehrer die zu spät kommenden Schüler lediglich für einen Teil der Stunde vom Unterricht ausschließt und sie unvorhersehbaren Zeitpunkt in den Klassenraum holt, verletzt der Lehrer im Zuge der erzieherischen Maßnahme auch nicht seine Aufsichtspflicht. Dies gilt auch für einen Ausschluss für die gesamte Dauer der Stunde, da auch in diesem Fall der Zeitpunkt der Unterrichtsteilnahme für den Schüler nicht absehbar ist und er sich somit stetiger Kontrolle ausgesetzt fühlt.
Allerdings gibt es auch hier Grenzen. So ist es dem Lehrer nicht gestattet, die Tür des Klassenzimmers zu verschließen, um Zuspätkommer am Eintreten zu hindern. Würde eine Lehrkraft zu dieser Maßnahme greifen, verstieße er einerseits gegen die geltenden Brandschutzvorschriften und machte sich andererseits der Freiheitsberaubung der Schüler im Klassenraum schuldig.
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