Ein Schüler ist mit der Note einer Klassenarbeit unzufrieden und fälscht die Note. Ist in diesem Fall ein Schulausschluss gerechtfertigt?
Blackout, falsch verstandene Aufgaben oder einfach zu wenig gelernt – eine Klassenarbeit kann schon mal in die Hose gehen. Einige Schüler greifen in diesem Fall aber zu fragwürdigen Mitteln, um die schlechte Note zu kaschieren und das Zeugnis zu beschönigen.
Fälscht ein Schüler seine Note auf einer Klassenarbeit, fällt dies den Lehrern meist spätestens bei der Notenkonferenz auf. Doch wie hoch darf eine Reglementierung bei diesem Vergehen ausfallen und ist ein Schulausschluss gerechtfertigt? Das Fälschen einer Note ist im schulischen Umfeld ein schweres Vergehen und aus rechtlicher Sicht sogar strafbar. Würde der jeweilige Lehrer die Tat des Schülers anzeigen, so könnte dieser nach § 267 des Strafgesetzbuches wegen Urkundenfälschung beziehungsweise wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB belangt werden. In der Regel bleibt das Vergehen aber im schulischen Umfeld und der Lehrer befasst sich selbst mit der Auswahl erzieherischen Maßnahmen. Häufig fällt dabei die Wahl auf einen vorübergehenden Schulausschluss.
Bei Frage, ob eine erzieherische Maßnahme gerechtfertigt ist, spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Dazu zählen unter anderem die Motive des Schülers, dessen bisherige Vergehen und sein Alter. Angesichts der Schwere des Vergehens der Manipulation einer Note ist davon ausgehend ein Schulausschluss gerechtfertigt und darf je nach Ermessen des Lehrers als Maßnahme zur Anwendung kommen. Allerdings ist gerade bei jüngeren Schülern das Androhen eines Schulausschlusses völlig ausreichend, um ihm die Gelegenheit zu geben, aus den begangenen Fehlern zu lernen.