Zuletzt aktualisiert am 11.10.2024 um 12:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Schüler können anstrengend sein. Gerade wenn einige von ihnen immer wieder den Unterricht stören oder sich dem Lehrer widersetzen, greift dieser gerne zu erzieherischen Maßnahmen. Allerdings gibt es auch hier Grenzen.
Im Fall des Musiklehrers, der sich am Ende der Stunde vor die Tür des Klassenzimmers gesetzt und so den Schülern die Tür blockiert hatte, entschied das Gericht, dass der Lehrer nicht der Freiheitsberaubung schuldig befunden werden könne.
Anders verhält sich dies, wenn ein Lehrer einen Schüler zur Strafe nach Stundenende im Klassenzimmer einsperrt und ihn etwa durch Abschließen oder Zuhalten der Tür am Gehen hindert. Schlimmer noch ist es, wenn der Lehrer dabei den Raum verlässt und den Schüler alleine im Klassenzimmer zurücklässt.
An dieser Stelle geht der jeweilige Lehrer weit über seine Befugnisse und Kompetenzen hinaus. Verhält ein Schüler sich störend oder widersetzt sich Anweisungen des Lehrers, kann der Lehrer im Rahmen des Erziehungsauftrages Ordnungsmaßnahmen ergreifen, wie etwa einen Tadel oder einen temporären Unterrichtsausschluss. Dabei gilt stets das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Sperrt ein Lehrer einen Schüler aber ein, so verletzt er dessen Recht auf eine freie körperliche Bewegung und macht sich nach § 239 StGB der Freiheitsberaubung schuldig.
Wenn der Lehrer zusätzlich den Raum verlässt, so verletzt er außerdem seine Aufsichtspflicht.
Der Lehrer würde sich also in doppeltem Sinne schuldig machen und müsste bei einer Beschwerde oder Klage des Schülers mit einer hohen Strafe rechnen.
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