Zuletzt aktualisiert am 06.02.2025 um 11:33 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 3-4 Minuten
Eine Schülerin wurde durch ihre Mitschüler gemobbt. Im Netz wurden Fotomontagen der Schülerin in Unterwäsche verbreitet und sie als „Hure“ und „dreckige Nutte“ bezeichnet. Darüber hinaus wurde Mitschüler, die zu der Schülerin standen, systematisch dazu aufgefordert, die Schülerin von Festen auszuladen und keine Zeit mehr mit ihr zu verbringen.
Ob online oder offline – Mobbing ist ein weit verbreitetes Problem in der Schulwelt. Wo sich Schüler zu Hause vor den Hänseleien in der Schule zurückziehen konnten, ist durch Cybermobbing diese häusliche Schutzzone längst aufgehoben. Mit gravierenden Folgen für die Opfer. Sowohl im schulischen als auch im außerschulischen Bereich stellt Cybermobbing großes Problem dar. Nicht selten führt es bei den Betroffenen zu Depressionen oder gar drastischeren Maßnahmen. Umso wichtiger ist es, die Opfer vor den Tätern zu schützen. Nicht immer jedoch ist es Pflicht der Lehrer, einzugreifen.
Mobbing ohne schulischen Bezug
Mobbing findet nicht nur in der Schule statt, sondern auch außerhalb, wie das oben ausgeführte Beispiel zeigt. Dass das betroffene Mädchen auch in sozialen Medien gemobbt wurde, zeigt die private Verbindung zu den Tätern. Somit besteht auch über die Schule hinaus Kontakt zwischen Opfern und Tätern. Ist dies der Fall, ist ein schulischer Bezug nicht zwangsweise gegeben. Würden die Eltern des Mädchens etwa die Klassenlehrerin um ihre Unterstützung ersuchen, läge es nicht in ihrer Pflicht, gegen das Mobbing oder die Täter vorzugehen. Ist kein eindeutiger schulischer Bezug gegeben – findet das Mobbing also nicht ausschließlich oder vorrangig im schulischen Umfeld statt und hat auch nicht ausschließlich schulischen Inhalt, so ist es nicht Aufgabe der Schule und des Lehrkörpers, sich des jeweiligen Problems anzunehmen. Die Klassenlehrerin der betroffenen Schülerin könnte lediglich ein vermittelndes Gespräch zwischen beiden Parteien anbieten. Erzieherische Maßnahmen oder anderes Eingreifen wird Lehrern in diesem Fall nicht gestattet.
Eingreifen durch Lehrer
Lehrern ist ein Eingreifen in das Mobbing von Schülern nur dann gestattet, wenn ein schulischer Bezug gegeben ist. Dies bedeutet, dass das Mobbing ausschließlich oder vorrangig im schulischen Umfeld stattfinden und schulische Themen zum Inhalt haben muss. Ein Eingreifen ist außerdem möglich, wenn das Mobbing einen unmittelbaren Einfluss auf den schulischen Alltag ausübt. Ginge das Mobbing aus dem Beispiel nun auch in der Schule so weit, dass die betroffene Schülerin einen Schulwechsel anstrebte, wäre ein Grund für ein Eingreifen der Klassenlehrerin gegeben.
Bei der Wahl der erzieherischen Maßnahme steht vor allem die Verhältnismäßigkeit im Vordergrund. So wäre bei einem Mobbing in der Art des Beispiels denkbar, die Anführerin oder den Anführer der Täter in eine Parallelklasse zu versetzen.
Geht das Mobbing so weit, dass nicht nur Schüler, sondern auch Lehrer sich durch den oder die Täter bedroht fühlen, besteht die Möglichkeit, bei der Schulleitung anonym als Zeuge aufzutreten. Die Lehrer müssen demnach nicht ihre Identität preisgeben und können sich so gegen Übergriffe durch den oder die Täter schützen. Auch bei einer anonymen Zeugenaussage gilt darüber hinaus, dass eine Aussage durch Lehrkräfte mehr wiegt, als die des jeweiligen Schülers.
Mobbing bestimmt nicht selten den Schulalltag einzelner Schüler. Lehrer dürfen jedoch lediglich dann eingreifen, wenn ein eindeutiger schulischer Bezug des Mobbings gegeben ist. Findet das Mobbing im privaten Rahmen statt, so ist es nicht die Aufgabe der Lehrer, sich um dieses zu kümmern.
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