Zuletzt aktualisiert am 10.02.2025 um 19:54 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Ein Schüler der sechsten Klasse hatte immer wieder Probleme bei Deutscharbeiten. Vor allem die Rechtschreibung fiel ihm schwer. Um ihm eine Bewertung ohne Beachtung der Rechtschreibfehler in den Deutsch Arbeiten zu sichern, ließen die Eltern ihrem Sohn durch einen Arzt eine Lese-Rechtschreibschwäche attestieren. Der Arzt forderte zudem, die Rechtschreibfehler des Kindes in Arbeiten nicht in die Bewertung einzubeziehen und dem Kind darüber hinaus eine längere Bearbeitungszeit der Klassenarbeiten einzuräumen.
Zeigen Kinder eine Schwäche in einem Bereich der schulischen Leistungen, sind Eltern oft bemüht, eine Erklärung für diese zu finden und diese auszumerzen. Nicht selten lassen sie ihren Kindern dabei von einem Arzt eine Schwäche attestieren, die den Kindern eine Bevorzugung im Schulalltag erbringen soll. Was viele Eltern dabei nicht wissen: Aus Sicht der Schule ist ein Arzt nicht befugt, pädagogische Maßnahmen zum Ausgleich vermeintlicher Schwächen vorzugeben.
Keine Vorgabe durch Ärzte
Ärzte diagnostizieren Krankheiten, nicht aber Schwächen, wie beispielsweise eine Lese-Rechtschreibschwäche. Somit dürfen sie Schulen auch keine Handlungsmaßnahmen vorgeben. Gleiches gilt für Psychologen, Therapeuten jeglichen Fachgebiets und andere Institutionen. Ihnen allen obliegt zwar das Recht, Handlungsempfehlungen für Schule und Lehrer auszusprechen, die Schule allerdings muss sich daran nicht zwangsweise halten. Hintergrund dessen ist der Mangel an Wissen hinsichtlich des geltenden Schulrechtes. Zudem verfügen Ärzte und ähnliche Institutionen nicht oder nicht ausreichend über die pädagogischen Fähigkeiten, die für eine solche Handlungsvorgabe notwendig wären.
Schule setzt Maßnahmen fest
Der Arzt des Kindes im eingangs ausgeführten Beispiel forderte eine bestimmte Bevorzugung des Jungen während Klassenarbeiten als Ausgleich für die ärztlich attestierte Lese-Rechtschreibschwäche. Solche Forderungen müssen Lehrer nicht zwangsweise übernehmen. Stattdessen ist es Aufgabe der Schule, Entscheidungen über die mögliche Andersbehandlung eines Schülers zu treffen.
Geht es um das pädagogische Problem einer Lese-Rechtschreibschwäche, obliegt es nach einem Beschluss der Kultusministerkonferenz der Schule, eine entsprechende Diagnose zu stellen. Stellt ein Arzt also die Diagnose einer Lese-Rechtschreibschwäche, ist es an der Schule, diese Diagnose zu prüfen. Hält die Schule die Einschätzung des Arztes für zutreffend, so ist es an ihr, pädagogische Maßnahmen etwa durch einen Nachteilsausgleich oder Notenschutz zu ergreifen.
Darüber hinaus ist es Aufgabe der Schule, im Sinne der schulrechtlich geltenden Grundlagen zu handeln. Räumt die Kultusministerkonferenz Schüler der Klassen 5 bis 7 noch einen Notenschutz etwa durch ein Nicht-Einbeziehen der Rechtschreibfehler in die Bewertung ein, ist eine entsprechende Maßnahme in höheren Klassenstufen nur noch unter besonderen Umständen möglich. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen.
Immer wieder lassen sich Schüler durch einen Arzt Schwächen attestieren, die ihnen einen Nachteilsausgleich einbringen sollen. Doch auch wenn der behandelnde Arzt Handlungsempfehlungen ausspricht, ist es an der Schule und damit letztlich an den Lehrern, diese zu prüfen und etwaige pädagogische Maßnahmen zu ergreifen.
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