Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in einem Urteil, dass die Höchstaltersgrenze bei der Einstellung von Beamten des Bundes grundsätzlich 50 Jahre beträgt. Diese Rechtsauffassung sei auch dann verfassungskonform, wenn der Bewerber Zeiten aus einer politischen Verfolgung geltend machen kann. Die zuvor anerkannte politische Verfolgung muss nicht zwingend eine Berücksichtigung zugunsten des Bewerbers darstellen.
In der vorangegangenen Klage erhob ein im Jahr 1965 geborener Beschäftigter des Bundesnachrichtendienstes (BND) den Anspruch auf eine Verbeamtung. Der Kläger wuchs in der damaligen DDR auf und reiste im Jahr 1988 in die Bundesrepublik aus. Nach den Richtlinien des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen (BerRehaG) wurde eine politische Verfolgung als Schüler der DDR anerkannt. Vor seinem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis war der Kläger Tarifbeschäftigter der Gruppe 14 Anlage A nach dem TVöD-Bund. Das für die Ernennung zuständige Bundeskanzleramt lehnte den Antrag ab.
Begründung
Der Ernennung zum Beamten steht der § 48 Bundeshaushaltsordnung (BHO) entgegen. Hiernach dürfen Übernahmen in das Beamtenverhältnis nur vor der Vollendung des 50. Lebensjahres erfolgen. Eine Ausnahme nach dem Ermessen von gesetzlich geregelten Fällen besteht nicht und traf in diesem Sachverhalt nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Die vom Gesetzgeber definierte Höchstaltersgrenze wurde bewusst in ausreichender Weise nach oben definiert, um genügend Spielraum für etwaige Lebenslaufverzögerungen zu gewährleisten. Zwar ergibt sich aus der festgesetzten Altersgrenze im eigentlichen Sinne eine Benachteiligung gemäß § 1 des Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), doch hat auch der Dienstherr auf ein ausgewogenes Verhältnis der Lebens- und Ruhestandszeiten von Beamten zu achten.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Berücksichtigung einer politischen Verfolgung im Sinne des beruflichen Rehabilitationsgesetzes nicht erfolgen, da es um unterschiedliche Ziele der Gesetzgebungen gehe. Die Anerkennungskriterien beim Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen spielen im Besonderen eine Rolle bei der Anrechnung von Zeiten innerhalb der Rentenversicherung. Die Bundeshaushaltsordnung betrifft unter anderem Besoldungs- und Versorgungsregelungen zur lebenslangen Alimentation von Beamten durch den Dienstherrn.
Auf Länderebene gelten andere Rechtsvorschriften, die im Allgemeinen umfangreiche Ausnahmeregelungen beinhalten. So hat das einwohnerstärkste Bundesland Nordrhein-Westfalen die Altershöchstgrenze für Verbeamtungen im Jahr 2016 bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres festgesetzt.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- Urteil vom 20. September 2018, Az. 2A9.17, Bundesverwaltungsgericht
- haufe – Höchstaltersgrenze für Einstellungen von Beamten