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Lehrer

Lehrer dürfen: Die Betreuung im Krankenhaus abgeben

Mädchen mit einer Psychologin
Okt
1
2018

Eltern müssen ihre erkrankten Kinder betreuen; Bild: alexsokolov - Fotolia

Eine 15-jährige Schülerin erlitt während eines Schüleraustausches nach Barcelona eine Blinddarmentzündung, die im Krankenhaus operiert werden musste und einige Tage stationären Aufenthaltes nach sich zog. Zur Betreuung ihres Kindes musste die Mutter auf eigene Kosten nach Barcelona fliegen.

Erkrankungen von Schülern, welche einen Krankenhausaufenthalt erfordern, kommen während Klassenfahrten und Schüleraustauschen immer wieder vor. In der Aufregung des Moments sind die Lehrer oft die ersten Bezugspersonen. Auch wenn ihnen die Aufgabe zukommt, sich der Situation anzunehmen und eine Überführung des Kindes in ein Krankenhaus zu organisieren, sind Lehrer nicht befugt, medizinische Entscheidungen zu treffen.

Lehrer geben Verantwortung ab

Ob auf Klassenfahrten oder bei Schüleraustauschen, wird ein Schüler oder eine Schülerin aufgrund einer Erkrankung stationär in ein Krankenhaus aufgenommen, so gibt der Lehrer mit der Einlieferung in die Klinik die Verantwortung für das erkrankte Kind ab.

Kann ein Schüler aufgrund einer Erkrankung oder einer Verletzung nicht länger an der Reise teilnehmen, so erlischt die Aufsichtspflicht des Lehrers. Stattdessen tritt die Fürsorgepflicht in Kraft. Dies bedeutet entgegen der allgemeinen Annahme nicht, dass ein Lehrer verpflichtet ist, die gesamte Zeit der Behandlung im Krankenhaus bei dem erkrankten oder verletzten Schüler zu bleiben. Ebenso wenig ist eine Lehrkraft befugt, medizinische Entscheidung zu treffen.

Im Rahmen der Fürsorgepflicht ist es Aufgabe des Lehrers, eine angemessene Behandlung des betroffenen Schülers bei einem Arzt oder in einem Krankenhaus sicherzustellen. Hierzu muss der Lehrer den Transport zu diesem organisieren, den Schüler dorthin begleiten und für eine ordnungsgemäße Aufnahme sorgen. Ist lediglich eine Untersuchung und kein stationärer Aufenthalt notwendig, so zählt es auch zu den Pflichten des Lehrers, eine sichere Rückkehr des Schülers zu der Unterkunft der Klasse sicherzustellen.

Die Pflicht liegt bei den Eltern

In dem Moment, in dem ein Lehrer die Aufsichtspflicht über seinen Schüler abgibt und diese in eine Fürsorgepflicht umgewandelt wird, werden die Eltern auf den Plan gerufen. So ist es Aufgabe der Eltern, ihr während der Klassenfahrt oder dem Austausch erkranktes Kind schnellstmöglich selbst zu betreuen. Müssen medizinische Entscheidungen getroffen werden, so ist der Lehrer nicht befugt, sich diesen anzunehmen. Stattdessen ist es Aufgabe der Eltern, sich mit diesen zu befassen. Zudem sind die Eltern eines erkrankten oder verletzten Schülers verpflichtet, sobald möglich und sofern zumutbar zu ihrem Kind zu reisen und die gemeinsame Rückreise zu veranlassen. Die dabei entstehenden Kosten müssen nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 19 A 993/07) durch die Eltern getragen werden.


Erkrankt ein Schüler während einer Klassenfahrt oder eines Schüleraustausches oder erleidet ein Schüler eine Verletzung, so wandelt sich die Aufsichtspflicht des Lehrers in eine Fürsorgepflicht. Der Betreuung des Kindes müssen die Eltern nachkommen.

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