Die Eltern einer muslimischen Schülerin wollten ihre Tochter vom gemeinsamen Schwimmunterricht befreien lassen. Als Grund hierfür nannten die Eltern religiöse Gründe und verweigerten auch die Nutzung eines Burkinis. Dies wiederum begründeten sie mit dem Verbot, sich als Mädchen männlichen Blicken oder Berührungen auszusetzen oder selbst männliche Mitschüler zu berühren oder diese in knapper Bekleidung zu sehen.
Religiöse oder weltanschauliche Feiertage sowie diverse Glaubensauslegungen geben Eltern immer wieder Anlass, die eigenen Kinder vom Unterricht befreien zu wollen. Diesem Wunsch muss allerdings keine Folge geleistet werden, stattdessen steht der schulische Erziehungsauftrag an erster Stelle. Dieser muss in jedem Fall vollständig erfüllt werden.
Religionsfreiheit steht nicht über dem erzieherischen Auftrag
Mit einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen 6 C 25.12) wurde die Befreiung von Schülern vom Unterricht aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen fast komplett ausgeschlossen. Hinter dieser Entscheidung steht unter anderem eine entsprechende Gewichtung von Religionsfreiheit und des Erziehungsauftrages, dem die Schule unterliegt. War früher einmal aufgrund der höheren Gewichtung der Religionsfreiheit eine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen noch möglich, ist dies inzwischen kaum noch realisierbar. Stattdessen steht nun der schulische Erziehungsauftrag über der Religionsfreiheit.
Im speziellen Fall der muslimischen Schülerin stellt die Begründung für die gewünschte Unterrichtsbefreiung zudem keine vorgeschriebenen Leitlinien ihres Glaubens, sondern lediglich eine Auslegung und entsprechende Ausübung desselben dar.
Vorhandene Alternativen müssen genutzt werden
Ob eine Befreiung aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen gewünscht ist – in den meisten Fällen kann diese von der Schule abgelehnt werden. Darüber hinaus müssen Schüler vorhandene Alternativen nutzen, um am Unterricht teilnehmen zu können.
Im Fall der muslimischen Schülerin durfte der Lehrer die Befreiung vom Schwimmunterricht verweigern, da das Mädchen anstelle eines freizügigeren Badeanzugs oder Bikinis einen Burkini zur Alternative hatte.
Auch die Bedenken hinsichtlich der Blicke oder möglicher Berührungen reichen nicht als Grund für eine Unterrichtsbefreiung aus. So kann auch in anderen Bereichen des Lebens ein Blickverbot nicht vollständig gewährleistet werden. Ein Beispiel dafür stellt die leichte Bekleidung von Jungen und Mädchen im Sommer dar. Auch das Verbot der Berührungen kann im Unterricht im gleichen Maße wie im restlichen Leben umgesetzt werden. So sind alle Mitschülerinnen und Mitschüler dazu aufgerufen, auf die muslimische Mitschülerin Rücksicht zu nehmen.
Die Befreiung von Schülern vom Unterricht aus religiösen Gründen ist in Einzelfällen möglich, jedoch steht die Religionsfreiheit nicht immer über dem erzieherischen Auftrag. Stattdessen müssen die vorhandenen Alternativen genutzt werden