Zuletzt aktualisiert am 08.01.2025 um 23:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Smartphones gehören zum modernen Alltagsleben dazu. Doch deren Notwendigkeit im Unterricht ist fraglich. Daher ist es Lehrern erlaubt, das Gerät bei einer Störung des Unterrichts zu konfiszieren.
Das Smartphone – das liebste Spielzeug des Schülers und für viele immer wieder eine willkommene Ablenkung vom Unterricht. Zwar ist das kluge Mobiltelefon kaum noch aus dem Alter der meisten Lehrer und Schüler wegzudenken, doch ist seine Notwendigkeit im schulischen Alltag fraglich. Nicht selten kommt es zu Unterrichtsstörungen oder unaufmerksamen Schülern infolge der Smartphonenutzung.
Um der unerlaubten Nutzung der Geräte entgegenzuwirken, greifen Lehrer immer wieder zu erzieherischen Maßnahmen. Dazu zählt auch die Konfiszierung des Telefons. Auch wenn Schüler diese oft lautstark protestierend zu verhindern versuchen, sind Lehrer durchaus dazu befugt, das Smartphone für einen bestimmten Zeitraum wegzunehmen.
Von rechtlicher Seite ist das Lehrpersonal dabei durch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit begrenzt wie auch durch die Gesetze, nach deren Wortlaut nur eine zeitweise oder vorübergehende Konfiszierung von Schülereigentum gestattet ist.
Die Verhältnismäßigkeit hängt dabei vor allem von der jeweiligen Situation und dem Betragen des Schülers. So richtet sich die Dauer des Handyentzugs nach der Art und Häufigkeit der Störung.
- Ermahnung: Klingelt während des Unterrichts das Smartphone eines sonst unauffälligen Schülers, weil er vergessen hat, dieses auszustellen, ist eine Ermahnung entsprechend der Verhältnismäßigkeit angebracht.
- Konfiszierung bis Ende der Stunde oder bis Ende des Unterrichtstages: Nutzt ein Schüler vorsätzlich während des Unterrichts das Smartphone und stört damit gegebenenfalls die Stunde, darf das Telefon bis Ende der Stunde oder sogar bis zum Ende des Unterrichtstages einbehalten werden.
- Konfiszierung und Rückgabe an Eltern am Folgetag: Fällt ein Schüler regelmäßig durch die Nutzung seines Handys im Unterricht auf und zeigt sich bei Ermahnungen uneinsichtig, kann das Handy konfisziert und lediglich an die Eltern nach einem persönlichen Gespräch am Folgetag wieder herausgegeben werden.
- Konfiszierung über mehrere Tage: Können die Eltern das Smartphone aus zeitlichen oder organisatorischen Gründen am Folgetag nicht persönlich abholen, kann das Gerät auch über mehrere Tage hinweg einbehalten werden. Auch wenn der Schüler im begründeten Verdacht steht, mit dem Handy einen Betrugsversuch unternommen zu haben oder sich wichtige, für die Erziehung relevante Inhalte oder strafbares Material auf dem Gerät befindet, sodass das Smartphone nur durch Eltern oder Polizei eingesehen werden darf, kann das Handy über mehrere Tage hinweg einbehalten werden.
Auch wenn die fehlende Gebrauchsmöglichkeit und die Einberufung der Eltern, in deren Privatbereich eindringen, liegt bei der Konfiszierung des Smartphones keine Verletzung der Grundrechte vor (Verwaltungsgericht Berlin: AZ 3 K 797.15). So führt der Entzug des mobilen Endgerätes weder zu einer nicht zumutbaren Beeinträchtigung für den Schüler noch zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die Eltern.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- Tagesspiegel.de: Kein Grundrecht verletzt: Schüler unterlag vor Gericht
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