Smartphone gehören zum modernen Alltagsleben dazu. Doch deren Notwendigkeit im Unterricht ist fraglich. Daher ist es Lehrern erlaubt, das Gerät bei einer Störung des Unterrichts zu konfiszieren.
Das Smartphone – das liebste Spielzeug des Schülers und für viele immer wieder eine willkommene Ablenkung vom Unterricht. Zwar ist das kluge Mobiltelefon kaum noch aus dem Alter der meisten Lehrer und Schüler wegzudenken, doch ist seine Notwendigkeit im schulischen Alltag fraglich. Nicht selten kommt es zu Unterrichtsstörungen oder unaufmerksamen Schülern infolge der Smartphone Nutzung.
Um der unerlaubten Nutzung der Geräte entgegenzuwirken, greifen Lehrer immer wieder zu erzieherischen Maßnahmen. Dazu zählt auch die Konfiszierung des Telefons. Auch wenn Schüler diese oft lautstark protestierend zu verhindern versuchen, sind Lehrer durchaus dazu befugt, das Smartphone für einen bestimmten Zeitraum wegzunehmen.
Von rechtlicher Seite ist das Lehrpersonal dabei durch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit begrenzt wie auch durch die Gesetze, nach deren Wortlaut nur eine zeitweise oder vorübergehende Konfiszierung von Schülereigentum gestattet ist.
Die Verhältnismäßigkeit hängt dabei vor allem von der jeweiligen Situation und dem Betragen des Schülers. So richtet sich die Dauer des Handyentzugs nach der Art und Häufigkeit der Störung.
Auch wenn die fehlende Gebrauchsmöglichkeit und die Einberufung der Eltern in deren Privatbereich eindringen, liegt bei der Konfiszierung des Smartphones keine Verletzung der Grundrechte vor (Verwaltungsgericht Berlin: AZ 3 K 797.15). So führt der Entzug des mobilen Endgerätes weder zu einer nicht zumutbaren Beeinträchtigung für den Schüler noch zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die Eltern.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- Tagesspiegel.de: Kein Grundrecht verletzt: Schüler unterlag vor Gericht