Auf einer dem jährlichen Schulfest eines Gymnasiums wies ein Lehrer einige Eltern und Schüler an, den Platz vor einer aufgebauten Bühne zu räumen. Während die meisten der Schüler der Anweisung nachkamen, widersetzten sich einige Eltern und Schüler, da sie das Weisungsrecht des Lehrer auf einer Schulveranstaltung anzweifelten.
Tag der offenen Tür, Schulfest oder Weihnachtsfeier – die Liste möglicher Schulveranstaltungen ist lang. Oft treffen dabei nicht nur Lehrer und Schüler, sondern auch Eltern aufeinander. Nicht immer ist dabei klar, wem das Weisungsrecht in einer solchen Situation gebührt. Dies kann im Zweifel zu Konflikten zwischen den Beteiligten führen.
Lehrer verfügen über das Weisungsrecht
Wer über das Weisungsrecht in der jeweiligen Situation verfügt, ist durch die Art der Veranstaltung klar definiert. Auch wenn bei einer Schulveranstaltung wie beispielsweise einem Ausflug oder einer Klassenfahrt Eltern als zusätzliche Aufsichtspersonen oder als Unterstützung in weiteren Aufgabenfeldern zugegen sind, so verfügen Lehrer über das das Weisungsrecht. So sind nicht nur die Schüler, sondern auch deren Eltern verpflichtet, den Anweisungen des jeweiligen Lehrers zu folgen. Entscheidend dabei ist, dass dem Lehrer bei einer als solche ausgewiesenen Schulveranstaltung die Aufsichtspflicht innehat.
Während einer Schulveranstaltung sind Lehrer zudem über den Dienstunfallschutz abgesichert, während helfende Schüler und Eltern in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.
Nicht jede schulische Veranstaltung ist eine Schulveranstaltung
Doch nicht jede im schulischen Rahmen durchgeführte Veranstaltung ist automatisch auch eine Schulveranstaltung. Entscheidend sind dabei verschiedene Faktoren:
- Von wem ist die Initiative für die Veranstaltung ausgegangen?
- Wer hat die Veranstaltung organisiert?
- Wem obliegt während der Veranstaltung das Weisungsrecht?
- Wer führt bei der Veranstaltung die Aufsicht?
Nicht immer geht die Initiative für eine Schulveranstaltung vom Lehrer aus. Gerade bei klasseninternen Feiern und Aktivitäten wie einer eigenen Weihnachtsfeier, einer Übernachtung in der Schule oder Abschlussfeiern ist die Initiative für diese oft auf die Eltern oder sogar die Schüler zurückzuführen. Um den Lehrer zu entlasten wird durch Eltern und Schüler häufig auch die Organisation der jeweiligen Aktivität übernommen. So kann es möglich sein, dass einzelne Aufgaben der Planung beispielsweise kleinen Komitees zugeteilt werden. In diesem Fall ist der Lehrer – wenn überhaupt – lediglich die überwachende, aber nicht organisierende Kraft. In den meisten Fällen gehen dabei Eltern sowie Schüler davon aus, dass der Klassenlehrer die Aufsicht der Veranstaltung übernehmen wird.
Übernimmt ein Lehrer die Aufsicht einer Veranstaltung im schulischen Rahmen und organisiert diese in Absprache mit Eltern und Schülern, kann die Veranstaltung unter Vorbehalten als Schulveranstaltung gewertet werden. Um die letzten Zweifel auszuräumen, sollte die Aktivität durch die Schulleitung oder den Lehrer als offizielle Schulveranstaltung deklariert werden. Übernehmen Eltern allerdings die Gesamtplanung der Veranstaltung und kümmern sich um alle Formalitäten ohne den Lehrer direkt mit einzubeziehen, so kann die Veranstaltung nicht zwangsläufig als Schulveranstaltung gewertet werden. Auch hier ist eine entsprechende Absprache nötig.
Bei offiziellen Schulveranstaltungen obliegt den Aufsicht führenden Lehrern die Weisungspflicht über Schüler und Eltern. Dabei ist aber die Klärung der Frage wichtig, ob es sich tatsächlich um eine Schulveranstaltung oder lediglich um eine Veranstaltung im schulischen Rahmen handelt.