Zuletzt aktualisiert am 22.02.2025 um 15:54 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung bietet die private Krankenversicherung keine Familienversicherung an. Für jedes privat versicherte Familienmitglied muss daher ein eigener Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Zwar sind die privaten Versicherungsunternehmen prinzipiell nicht verpflichtet, Familienmitglieder mitzuversichern, für die Angehörigen von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes gibt es aber hierzu besondere Regelungen.
Prinzipiell kann jeder privat Versicherte sein neugeborenes Kind im Rahmen der Kinder-Nachversicherung privat versichern. Die Versicherung im Rahmen der Kinder-Nachversicherung ist in der Regel nur in einem gleichwertigen Tarif des Versicherungsnehmers möglich, ein Anspruch auf höherwertige Leistungen besteht nicht. Die Vorerkrankungen des Kindes dürfen bei der Kinder-Nachversicherung vom Versicherer in Hinsicht auf die Beiträge und die Leistungen nicht berücksichtigt werden. Risikozuschläge und/oder Leistungsausschlüsse dürfen daher nicht erhoben werden. Ebenfalls besteht für neugeborene Kinder im Rahmen der Nachversicherung keine Wartezeit. Möchte der Beamte für sein Kind bessere Leistungen, hat er die Möglichkeit einen Antrag zu regulären Bedingungen (Gesundheitsprüfung, Wartezeit) bei einer anderen Gesellschaft zu stellen. Der Versicherer kann das Kind in diesem Fall ablehnen.
Um die Kinder-Nachversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Beamte, über den das Kind versichert werden soll, folgende Bedingungen erfüllen:
- Der Versicherungsnehmer muss zum Zeitpunkt der Geburt seines Kindes mindestens 3 Monate bei seiner Gesellschaft versichert sein
- Die Kinder-Nachversicherung muss innerhalb von zwei Monaten ab der Geburt des Kindes rückwirkend zum Monatsersten des Geburtsmonats beantragt werden.
Erfüllt ein Beamter die Voraussetzungen für die Kinder-Nachversicherung nicht, hat er zusätzlich die Möglichkeit, sein neugeborenes Kind über die Öffnungsaktion privat zu versichern. Ab der Geburt des Kindes hat der Beamte ein halbes Jahr Zeit, sein Kind zu den erleichterten Bedingungen privat zu versichern. Ist das Kind gesund, kann es grundsätzlich bei jeder Versicherungsgesellschaft im gewünschten Tarif versichert werden, die Kinder alleine versichert. Hat das Kind Vorerkrankungen (auch angeborene), muss es von der Versicherung des entsprechenden Elternteils angenommen werden. Dabei darf von der Versicherungsgesellschaft ein maximaler Risikozuschlag von 30% erhoben werden, Leistungsausschlüsse darf der Versicherer nicht vornehmen. Ob der entsprechende Beamte selbst über einen Kontrahierungszwang versichert wurde oder nicht, spielt bei der Versicherung eines neugeborenen Kindes keine Rolle.
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