Zuletzt aktualisiert am 12.09.2024 um 13:04 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Von der Musikstunde ins Gerichtsgebäude. Der Fall des Lehrers, der seine Schüler nach dem Stundenende im Klassenraum einsperrte, sorgte bundesweit für Schlagzeilen und wurde sogar vor Gericht verhandelt.
Eine Stunde im Unterrichtsfach Musik, der Lehrer möchte ein Hörspiel vorspielen, allerdings ist die Klasse so laut, dass der Lehrer den Unterricht in schriftlicher Form fortsetzt. Über den Fortgang der Geschichte, die sogar bis vor Gericht ging, gibt es verschiedene Versionen. Die Musikstunde selbst endete letztlich mit einem Einsatz der Polizei, die von einem der Schüler herbeigerufen worden war.
Laut der Aussage eines Schülers habe der Lehrer sich am Ende der Stunde vor die Tür gesetzt und so den Schülern den Weg zum Ausgang versperrt. Nur, wer den vom Lehrer geforderten Text vollständig abgeschrieben und ihm abgegeben hatte, durfte gehen.
Ausgehend von dem zuständigen Lehrer sei es allerdings so gewesen, dass er sich lediglich zum Einsammeln der Arbeiten mit einem Stuhl vor die Tür gesetzt hatte. Wer abgegeben hatte, durfte gehen. Da dieser Vorgang allerdings einige Minuten dauerte, verzögerte sich auch das Ende der Stunde.
Infolgedessen wurde Lehrer nach §239 des Strafgesetzbuches der Freiheitsberaubung angeklagt und der Ausgang der Musikstunde vor Gericht verhandelt.
Grundsätzlich obliegt den Lehrern in Deutschland ein Erziehungsauftrag. Kann dieser aufgrund von Fehlverhalten eines oder mehrerer Schüler nicht erfüllt werden, ist der Lehrer berechtigt, erzieherische Maßnahmen zu ergreifen. In dem Fall des Musiklehrers gilt §53 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen der erzieherischen Maßnahmen muss stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. So können die Sanktionen von Ermahnungen über Briefe an die Eltern bis zu einer Nacharbeit der Unterrichtsstunde führen.
Des Weiteren wird der Begriff der Freiheitsberaubung als eine verwerfliche Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit betrachtet. Nicht jede Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit ist zugleich aber auch eine Freiheitsberaubung. Da das Verhalten des Lehrers in erster Linie dem Durchsetzen einer erzieherischen Maßnahme – in diesem Fall der Fertigstellung und des Einsammelns der Texte – geschuldet war und nicht primär beabsichtigte, die Schüler im Klassenraum einzusperren und am Gehen zu hindern, entschied das Landgericht Düsseldorf für einen Freispruch des Lehrers.
Schüler unterliegen der schulgesetzlichen Vorgabe, Anweisungen des Lehrers zu befolgen und aktiv an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken und den vom Lehrer gestellten Aufgaben nachzukommen. Widersetzen sich die Schüler, ist es dem Lehrer gestattet, erzieherische Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Im aufgeführten Fall zielte das Handeln des Musiklehrers auf den Vollzug dieses Auftrages ab und kann – so das Gericht – nicht als Freiheitsberaubung gewertet werden.
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