Zuletzt aktualisiert am 16.01.2025 um 23:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Versterben Beamte/- innen, die ihren Urlaub nicht genommen haben, so haben die Erben grundsätzlich einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Europarechtliche Bestimmungen begrenzen diesen Abgeltungsanspruch jedoch auf 20 Tage des Erholungsurlaubs.
Sachverhaltsklärung vor dem Verwaltungsgericht Berlin
Im vorliegenden Fall hatte erbberechtigte Familienangehörige Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. 2018 war eine Landesbeamtin verstorben, die im Vorwege vom März 2016 an durchgehend dienstunfähig war und insgesamt einen Urlaubsanspruch von 64 Tagen nicht nehmen konnte. Zur Anerkennung für die Erben gelangten vom Dienstherrn 46 Urlaubstage, für die eine finanzielle Abgeltung von rund 9.400 Euro zur Auszahlung gelangen sollten. Eine darüber hinausgehende Anspruchsgewährung lehnte der Dienstherr aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen ab, die eine Begrenzung auf vier Wochen Mindesturlaub vorsehen. In ihrer Klage forderten die Erben nicht nur die Abgeltung des weiteren Resturlaubes der Erblasserin in Höhe von etwa 3.700 Euro, sondern auch noch die Zahlung von rund 860 Euro aus überdies geleisteten Überstunden der Verstorbenen.
Unionsrechtliche Bestimmungen bindend
In der Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, obwohl der grundsätzliche Anspruch der Erben auf die finanzielle Abgeltung des vorhandenen Erholungsurlaubes der Verstorbenen Bestand habe. Dieser Anspruch sei aber nach Auffassung des Gerichts durch das unionsrechtliche Minimum einer fünftägigen Arbeitswoche und 20 Urlaubstagen begrenzt. Der Europäische Gerichtshof hält in seiner Rechtsprechung entsprechend fest, dass die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet seien, einen weiteren Anspruch auf bezahlten Urlaub abzugelten, wenn dieser nicht in Anspruch genommen wurde oder in Anspruch genommen werden konnte.
Auch der in der Klage geltend gemachte Anspruch hinsichtlich der noch ausstehenden Überstundenvergütung entbehre in diesem Fall einer entsprechenden Rechtsgrundlage, da die Mehrarbeit im Vorwege nicht durch den Dienstherrn angeordnet wurde. Außerdem hätten die geleisteten Überstunden in ihrer Gesamtheit einen Umfang von im Durchschnitt 5 Stunden pro Kalendermonat nicht überschritten.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
1. Verwaltungsgericht Berlin
2. Fachanwalt.de
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