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Justizvollzugsbeamte

Verordnung für Beamte durchkreuzt die Anerkennung von Berufskrankheiten

Feb
17
2016

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Berufskrankheiten von Beamten nur dann anerkennungsfähig sind, wenn sie schon zum Zeitpunkt der Erkrankung in der Berufskrankenverordnung gelistet sind.

Klage abgewiesen

Verhandelt wurde die Klage eines saarländischen Justizvollzugbeamten in Ruhestand, der an Polyneuropathie, einer Schädigung des peripheren Nervensystems, erkrankt war. Der Kläger erstrebte die Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit. Er führte seine Beschwerden auf die zweieinhalbjährige Tätigkeit im Werksbetrieb einer Justizvollzugsanstalt in den 1990-ern Jahren zurück. Dort war er beim Bau von Bürosesseln mit Lösungsmitteln und Klebstoffen in Berührung gekommen. Die Berufskrankheit Polyneuropathie bei Kontakt mit organischen Lösungsmitteln war zum 1. Dezember 1997 in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden. Nur wenige Wochen vor der Listung wurde die Erkrankung des Justizvollzugsbeamten sicher diagnostiziert. Nachdem die Klage von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden war, strebte der Kläger die Anerkennung durch das Bundesverwaltungsgericht an.

Benachteiligung für Beamte

Aber das oberste Gericht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten entschied sich dagegen. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich bei der Abweisung der Klage im Wesentlichen darauf, dass die Krankheit „Polyneuropathie“ durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische erst nach der als sicher gestellten Diagnose des Klägers in die Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen worden sei. Deshalb könne das Gericht die Krankheit nicht berücksichtigen. Eine rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten gelte nur bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Auf Beamte träfe diese Regelung nicht zu. Es handele sich hier um eine Ungleichbehandlung. Diese Benachteiligung sei gerechtfertigt, weil Beamten im Falle einer Dienstunfähigkeit lebenslange Versorgungsansprüche zustehen würden.

Der Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verwundert ein bisschen. Wenn der Zeitpunkt der sicheren Diagnostizierbarkeit derart entscheidend ist, sollten Beamte, die nach einer vorläufig diagnostizierten Erkrankung mit dem Gedanken um die Anerkennung als Berufskrankheit spielen, unbedingt den Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung wälzen. Erst wenn die Krankheit aufgelistet ist, sollten Sie sich die sichere Diagnose stellen lassen. Denn dieser Zeitpunkt ist ausschlaggebend.

Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
  1. bverwg.de: Bundesverwaltungsgericht: Entscheidungen
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