Zuletzt aktualisiert am 06.12.2023 um 23:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Als Kassenarzt werden Ärzte bezeichnet, die durch eine Zulassung bei den gesetzlichen Kassen haben. Dadurch sind sie dazu berechtigt, die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten über eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) mit den jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Als Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für Kassenärzte eine Behandlungspflicht, d.h., sie müssen jeden gesetzlich Versicherten behandeln. Die Ablehnung eines Patienten ist nur in begründeten Einzelfällen möglich.
Bei der Behandlung von Kassenpatienten unterliegen Vertragsärzte § 12 des Sozialgesetzbuches V (SGB V). Darin wird festgelegt, dass die Behandlung eines gesetzlich Versicherten nur „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein und „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ darf. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Behandlung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) erhalten gesetzlich Versicherte in solchen Fällen die bestmögliche Behandlung.
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