Unter Kontrahierungszwang versteht man die gesetzliche Verpflichtung privater Krankenversicherungsunternehmen, bestimmte Anträge auf eine Krankenvollversicherung annehmen zu müssen.
Ein Kontrahierungszwang besteht für Anträge auf
Basistarif: Das Versicherungsunternehmen muss alle Anträge auf den Basistarif annehmen, unabhängig von Alter, Gesundheitszustand und der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers. Es dürfen keine Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse vom Versicherer erhoben werden. Der Versicherer kann einen Antrag auf den Basistarif nur in Ausnahmefällen ablehnen: War der Antragsteller bereits beim Versicherer versichert und wurde ihm der Vertrag wegen arglistiger Täuschung, wiederrechtlicher Drohung oder Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gekündigt, muss der Versicherer den Antragsteller nicht annehmen. Der Antragsteller muss sich dann an ein anderes Versicherungsunternehmen wenden.Nachversicherung neugeborener Kinder
Ist ein Versicherungsnehmer vor der Geburt seines Kindes seit mindestens 3 Monaten bei einem Versicherer versichert, hat er die Möglichkeit, das neugeborene Kind bei seiner Versicherung nachzuversichern. Für die Nachversicherung muss eine Frist von 2 Monaten ab Geburt eingehalten werden. Die Versicherung des Kindes erfolgt in der Regel im gleichen Tarif, wie der Tarif des entsprechenden Elternteils. Vorerkrankungen (auch angeborene) dürfen vom Versicherer nicht berücksichtigt werden, d.h. es dürfen keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse für das Kind erhoben werden.Nachversicherung von Adoptivkindern
Adoptivkinder sind wie eigene Kinder anzusehen, es gilt für sie die gleiche Regelung. Sie können mit einer Frist von 2 Monaten ab Adoption nachversichert werden, wenn ein Elternteil vor der Adoption mindestens 3 Monate bei der gleichen Versicherung versichert war. Unterschied zur Nachversicherung leiblicher Neugeborener Kinder: bestehen bei dem Adoptivkind Vorerkrankungen, kann der Versicherer einen Risikozuschlag von maximal 100 % erheben, Leistungsausschlüsse darf es aber nicht geben.Beamte
Bei der Krankenversicherung für Beamtenanwärter („Beamte auf Probe“) und der Privaten Krankenversicherung für Referendare besteht ein Kontrahierungszwang, wenn diese den Antrag innerhalb von 6 Monaten nach der offiziellen Verbeamtung stellen. Davor jedoch nicht. Der Kontrahierungszwang gilt nur für den ersten bei einer Versicherung eingereichten Antrag. Es können jedoch von mehreren Versicherern Angebote eingeholt und dann auch verglichen werden. Im Rahmen dieses Kontrahierungszwangs darf der Antragsteller weder abgelehnt werden, noch dürfen Leistungsausschlüsse vorgenommen werden. Für Vorerkrankungen darf der Versicherer einen Risikozuschlag von maximal 30 % erheben. Der Kontrahierungszwang für Beamte gilt nur für die Tarife, deren Leistungen in der jeweiligen Beihilfeverordnung eingeschlossen sind. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den jeweiligen Beamten im Beihilfeergänzungstarif anzunehmen. Der Beamte hat aber unter Umständen die Möglichkeit, für eine gewünschte Wahlleistung (z.B. im Zahnbereich) bei einer anderen Gesellschaft im Ergänzungstarif versichert zu werden. Für Beamte, die bereits vor dem 31.12.2004 im Dienstverhältnis standen und bisher gesetzlich freiwillig versichert waren, gilt der Kontrahierungszwang ebenfalls für das erste rechtlich bindende Angebot einer Versicherungsgesellschaft. Mehr Informationen zur PKV finden Sie hier auf unseren Webseiten: Private Krankenversicherung für Beamte oder Private Krankenversicherung für LehrerBewertung abgeben*
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