Bei einer Diensthaftpflichtversicherung handelt es sich um eine spezielle Haftpflichtversicherung für alle Staatsdiener. Sie soll vor hohen Schadensersatzansprüchen schützen, die aus verursachten Schäden während der Dienstzeit entstehen können. Eine Privathaftpflichtversicherung reicht für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes nicht aus, um das Haftungsrisiko abzusichern. Denn die private Haftpflicht übernimmt nur die Schäden, die als Privatperson verursacht wurden. Schäden während der Dienstzeit fallen demnach aus dem Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung.
Diensthaftpflicht – warum?
Wer als Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes arbeitet, benötigt für seine berufliche Tätigkeit unbedingt eine Diensthaftpflicht. Denn im Unterschied zu normalen Arbeitnehmern haftet der Dienstherr nicht für die Schäden, die Beamte bzw. Angestellte des öffentlichen Dienstes während ihrer Dienstzeit verursachen. Haftbar ist der Beamte/Angestellte selbst — und zwar persönlich und unbegrenzt! Was sich banal anhört, kann den Einzelnen in der Realität schneller treffen als erwartet. Denn gerade Berufe wie Lehrer oder Polizist haben häufig ein höheres Gefahrenpotenzial als erwartet. Für Schäden, die während der Dienstzeit einem Dritten zugefügt werden, müssen die Beamten selbst haften. Darunter fällt auch, wenn einem Lehrer der Unfall während eines Klassenausfluges als Vernachlässigung der Aufsichtspflicht ausgelegt wird. Jeder, der Kinder hat, kann nachvollziehen, wie schwierig es sein kann, einer Horde Kinder Herr zu werden und wie schnell dabei etwas passieren kann. Auch ein Verwaltungsangestellter muss für den — häufig nicht geringen — finanziellen Schaden aufkommen, wenn er eine falsche Entscheidung trifft. Das Gesetz ist dabei leider nicht auf der Seite der Staatsdiener. Das Bundesbeamtengesetz (§78 Haftung) sowie §839 BGB besagen, dass Beamte sowie alle Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes für Schäden haften, die aufgrund einer sogenannten Dienstpflichtverletzung entstehen. Unter diese Haftung fallen demnach nicht nur Lehrer und Politzisten, sondern alle, die von Vater Staat bezahlt werden, unter anderem Angestellte im Sozial- und Justizdienst, Rechtspfleger, Staatsanwälte, Richter, Angestellte von Zollbehörden sowie Soldaten der Bundeswehr. Entsteht ein Schaden an einer Sache oder einer Person, kann der Geschädigte gegen den jeweiligen Dienstherrn bzw. die jeweilige Behörde Schadensersatzansprüche geltend machen. Dem Beamten bzw. Angestellten drohen dann vonseiten des Dienstherrn Regressforderungen, sollte dieser aufgrund von Fahrlässigkeit des Beamten/Angestellten Schadensersatz zahlen müssen. Grundsätzlich kann die Diensthaftpflichtversicherung von allen Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes abgeschlossen werden. Eine Ausnahme gibt es jedoch für Ärzte, Hebammen und Rettungssanitäter. Für sie ist der Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung nicht möglich.
Günstig und unkompliziert
Anders bei der normalen Privathaftpflichtversicherung lässt sich bei einer Diensthaftpflichtversicherung der Leistungsumfang mittels individueller Vereinbarungen auf die persönlichen Bedürfnisse anpassen. So sollte in einer Diensthaftpflichtversicherung der Verlust von Dienstschlüsseln mit abgesichert sein. Denn bei der Schließanlage eines größeren Gebäudes kann der Verlust des Schlüssels schnell einen finanziellen Schaden von mehreren Tausend Euro verursachen. Bei einer guten Diensthaftpflichtversicherung sollte deshalb der Dienstschlüsselverlust bis 15.000 Euro Schadenssumme abgesichert sein. Gegen einen Zuschlag lassen sich ebenfalls die Haftpflichtansprüche mitversichern, die aus dem Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum (z. B. Dienstkleidung oder Ausrüstungsgegenstände) entstehen. Besonders für Polizisten, Soldaten und Beamte/Angestellte des Zolls ist dieser Zusatz empfehlenswert. Auch Vermögensschäden sollten in dem Versicherungsschutz mit eingeschlossen sein. Denn die meisten Schäden, die im Bereich der öffentlichen Verwaltung verursacht werden, sind nicht Personen- und Sachschäden, sondern reine Vermögensschäden. Gerade bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes, insbesondere Richtern und Amtsleitern, sollte der Versicherungsschutz die Vermögensschadenshaftpflicht unbedingt mit abdecken. Ist ein Schaden entstanden, ist Diensthaftpflichtversicherung ist zunächst immer auf der Seite des entsprechenden Beamten/Angestellten. Bei einer Schadensersatzforderung prüft sie, ob die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer tatsächlich gerechtfertigt sind. Kann der Beamte/Angestellte nicht dafür haftbar gemacht werden, also liegt kein fahrlässiges Verschulden seitens des Beamten/Angestellten vor, werden die Schadensersatzansprüche von der Versicherung abgewehrt. Die Haftpflichtversicherung setzt sich dann mit dem Dienstherrn des Beamten auseinander. Endet der Schaden in einem Rechtsstreit, genießt der Versicherungsnehmer außerdem Rechtsschutz. Dieser beinhaltet die anfallenden Anwalts- und Prozesskosten. Sind die Schadensersatzansprüche gerechtfertigt, kommt die Diensthaftpflicht für die daraus entstandenen Schadensersatzansprüche auf.
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