Zuletzt aktualisiert am 19.09.2024 um 20:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Der Bremer Landtag hat Änderungen der Beihilfebestimmungen beschlossen, die zum 1. Dezember 2022 in Kraft getreten sind. Hierbei ging es vorrangig um die Anpassung der Beihilfebemessungssätze an den Bund für alle beihilfeberechtigten Personen mit mehr als einem Kind. Zuvor hatte die Bremer Landesregierung bereits für den 1. Oktober 2022 eine Anpassung der Heilmittelliste sowie im Bereich der stationären Pflege beschieden.
Wesentliche Änderungen im Bereich der Beihilfe – Bremen
Um den Leistungsumfang zu vervollständigen, wurde im Bereich der vollstationären Pflege die Regelung zur Übernahme der anteiligen Pflegekosten rückwirkend zum 1. Januar des Jahres 2022 beschlossen und damit im Sinne des § 6 Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Die Höchstbeträge für Heilmittel bei den beihilfefähigen Aufwendungen wurden zum 1. Oktober 2022 erhöht. Als wichtigste Punkte sind die Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen für die Bremer Beamten/- innen zum 1. Dezember 2022 anzusehen, die sich wie folgt darstellen:
- für beihilfeberechtigte Personen mit maximal einem Kind von 50 bis 60 % auf 50 %
- für beihilfeberechtigte Personen mit mehr als einem Kind von 60 bis 70 % auf 70 %
- für berücksichtigungsfähige Ehepartner/- innen, Lebenspartner/ – innen von 55 bis 70 % auf 70 %
- für Kinder von 55 bis 70 Prozent auf 80 %
- für Versorgungsempfänger/- innen von 60 bis 80 % auf 60 bis 80 %
- für berücksichtigungsfähige Partner/- innen von Versorgungsempfängern/- innen von 65 bis 80 % auf 65 bis 80 %
- für Witwen und Witwer von 65 bis 85 % auf 70 bis 85 %
- für Waisen von 60 bis 80 % auf 80 %
Der Beschluss, die Beihilfesätze in ihrer Gesamtheit anzuheben, soll eine Besserstellung aller beihilfeberechtigten Personen dienen und eine Verringerung der zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge bewirken. Hierdurch ergibt sich auch in der Nettoalimentation der Bremer Beamten/- innen eine Entlastung. Die privaten Krankenversicherungen haben auf die Änderungsmaßnahmen bereits reagiert und halten eine entsprechende Bestandsaktion für notwendig, um den rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, den versicherten Beihilfeberechtigten eine Umstellung auf bedarfsgerechte Tarife anzubieten. Hierzu informieren die Versicherer jeden betroffenen Kunden persönlich postalisch und klären über die veränderten Erstattungssätze auf.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
1. die-beihilfe.de
2. Performa Nord
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