Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, hat als zuständiger Beihilfeträger in der jüngeren Vergangenheit einige Neuerungen und Vorgaben auf den Weg gebracht, welche die Umsetzung von Änderungen der Bundesbeihilfeverordnung oder themenspezifische Entwicklungsstände von gesetzlichen Regelungen berücksichtigen. Nachfolgend werden die aktuellen Kenntnisstände entsprechend erläutert.
Bund übernimmt Kostenbeteiligung beim Klinischen Krebsregister
Die klinische Krebsregistrierung Brandenburg stellt seit rund drei Jahrzehnten einen wichtigen Faktor zur Bekämpfung von Krebserkrankungen in der Bundesrepublik dar. Durch Förderungen der Deutschen Krebshilfe und Anerkennung der Krankenkassen liegt das Hauptaugenmerk der zentralen Registerstelle in Brandenburg besonders auf der qualitativen Datensicherung und der Krebsfrüherkennung. Durch die im Jahr 2013 geschaffene Gesetzesgrundlage des Krebsfrüherkennungs- und registergesetzes (KFRG) erhielt der seinerzeit ins Leben gerufene „Nationale Krebsplan“ eine Handlungsgrundlage. Im Jahr 2016 informierte auch das Bundesinnenministerium über eine weiterreichende Kooperation der Krebsregister für Brandenburg und Berlin, aus welcher Vergütungen, Rechnungsarten und verschiedene Meldungswege im Zusammenhang der gemeinsamen Erfassungsdaten bei der Krebsfrüherkennung resultierten.
Umfassende Zielsetzung war es, dass dieser Vereinbarung weitere klinische Krebsregister der Länder jederzeit beitreten können. Nach der gesetzlichen Richtlinie des § 45 (b) der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) beabsichtigte auch der Bund eine Kostenbeteiligung für berücksichtigungsfähige und beihilfeberechtigte Personen zur Krebsregistrierung, die durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen klinischen Krebsregister und Bund in der Folge sichergestellt wurde. Noch im April dieses Jahres hatte das Bundesinnenministerium per Rundschreiben mitgeteilt, das zwischenzeitlich auch das Bayerische Krebsregister einer derartigen Vereinbarung beitrat.
Nähere Informationen zum Klinischen Krebsregister
Beihilfeleistungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen
Am 1. Dezember 2020 wurden mit der Neunten Verordnung zur Änderung der BBhV die Vorgaberichtlinien zur Gewährung von Beihilfe für ambulante psychotherapeutische Behandlungen geändert. Im Besonderen ging es in diesem Zusammenhang um eine Folgeänderung, die den Verfahrensweg und damit auch die Umstellung der Formblätter notwendig machte. Am 3. Juni dieses Jahres informierte das Bundesinnenministerium über eine in diesem Zusammenhang eingeleitete Neufassung der Formblätter. Zukünftig wird es zur Beihilfeabwicklung in diesem Bereich auch ein weiteres eigenständiges Formularblatt geben, auf dem die Patienten/- innen die behandelnden Therapeuten und Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Die Gesamtanzahl der Formblätter für Beihilfeleistungen aus ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen erweitert sich damit auch acht.
Kostenbeteiligung an der Pflegeberatung
Nach den Grundlagen des § 7 a des Sozialgesetzbuches können Pflegebedürftige seit dem 1. Januar 2009 auch einen Anspruch auf persönliche Beratung und Hilfestellung begründen. Für Beihilfeberechtigte und Berücksichtigungsfähige regelt seitdem die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Nr. 37 1 zum § 37 der BBhV die Pflegeberatung im Sinne eines individuellen Fallmanagements und verlangt die direkte Abrechnung des Beratungsträgers mit der zuständigen Festsetzungsstelle. Am 1. Juli 2021 informierte das Bundesinnenministerium darüber, dass für derartige Beratungskonsultierungen fortan ein Pauschalbetrag von 257 Euro pro Besuch zur Abrechnung gelangen kann.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
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