Zuletzt aktualisiert am 03.10.2024 um 12:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 3-4 Minuten
Der Gesetzgeber sieht für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes grundsätzlich eine private Absicherung neben der vom Dienstherr gewährten Beihilfe vor. Beamte müssen daher keine besonderen Voraussetzungen wie etwa Arbeitnehmer erfüllen, um sich privat versichern zu können. Ist bei bestehender Privaten Krankenversicherung (PKV) ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GVK) überhaupt möglich?
In der Regel ist die private Krankenversicherung für Beamte die günstigere Alternative. Denn aufgrund der vom Dienstherrn gewährten Beihilfe müssen sie sich nur noch für die verbleibenden Restkosten versichern. Da der Dienstherr ebenfalls für die Kinder von Beamten Beihilfe gewährt, können Beamte sich und ihre Familie zu günstigen Beiträgen in der PKV versichern. Gerade für Beamtenanwärter gibt es hier Punkte, die beachtet werden müssen. Unter dem Link “Private Krankenversicherung Beamtenanwärter” können Sie sich unter anderem zu den Tarifen informieren. Ausnahmen gelten auch für die Sonderform der Privaten Krankenversicherung für Referendare.
Einmal PKV – immer PKV?
Hat ein Beamter sich jedoch einmal für die PKV entschieden, kann er in der Regel nicht mehr in die GKV zurückkehren. Denn wie auch für Angestellte und Selbstständige gilt für Beamte: einmal privat versichert – immer privat versichert. Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann nur noch möglich, wenn der Beamte bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Mit dieser Beschränkung möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Versicherungsnehmer in jungen Jahren von den günstigen Beiträgen der PKV profitieren, im Alter aber, wenn die PKV-Beiträge steigen, zurück ins GKV-System wechseln.
In verschiedenen Fällen ist ein Wechsel trotzdem möglich:
- Unter 55 Jahre
- Bei Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Ab einem Jahresarbeitsentgelt von aktuell 62.550 Euro (2020) sind Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse befreit. Sie können dann in die Private Krankenversicherung wechseln. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Arbeitnehmer beim Unterschreiten dieser Grenze wieder versicherungspflichtig werden und zurück zu GVK wechseln können. Neben Reduzierung der Arbeitszeit kann auch die regelmäßige Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu diesem Fall führen.
- Bei Arbeitszeitreduzierung beginnt die Versicherungspflicht direkt
- Bei Erhöhung der Grenze erst zum 1. Januar des betroffenen Jahres, wobei hier eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden kann.
Vorübergehende Unterschreitung
Wird die Grenze voraussichtlich nur vorübergehend unterschritten, ist auch der kurzzeitige Wechsel in die GVK möglich:
- Ab einer Zeit von drei Monaten (hier gibt es jedoch keine klare Grenze)
- In Teilzeit, Elternzeit und während der Pflege nach § 3 PflegeZG
- Kurzarbeit verändert den Versicherungsstatus nicht!
Ist die Phase der Unterschreitung vorbei, so muss eine neue Beurteilung stattfinden. Ein Eintritt in die PKV ist dann aber erst wieder zum nächsten Jahr möglich.
Altersgrenze
Die bisher genannten Faktoren gelten für Personen unter 55 Jahren. Danach ist ein Wechsel zur GVK nur noch möglich, wenn
- in den letzten fünf Jahren Versicherungspflicht und Mitgliedschaft in der GVK bestand
- weniger als die Hälfte der Zeit Versicherungsfreiheit und/oder hauptberufliche Selbstständigkeit bestand
Ist die Altersgrenze überschritten, so kann bei einer Unterschreitung des maximalen Jahreseinkommens der Beamte über die Familienversicherung des Ehepartners in die GKV zurückkehren. Das gilt auch, wenn ein „Private Krankenversicherung Lehrer-Tarif“ genutzt wird.
Versicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis
Um überhaupt wieder in die GKV zurückkehren zu können, muss eine Versicherungspflicht in der GKV eintreten. Dies bedeutet, dass der Beamte aus seinem Beamtenstatus aus und in ein Angestelltenverhältnis, das der Sozialversicherungspflicht unterliegt, eintritt. Dabei muss sein jährliches Einkommen unter der vorgeschriebenen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.
Eine Befreiung sollte aber gut überlegt sein, denn diese Entscheidung ist endgültig! Ein Rückwechsel in die private Krankenversicherung ist dann für die Zukunft ausgeschlossen. Wer für einen absehbaren Zeitraum in die GKV muss – beispielsweise aufgrund der Kindererziehung – kann zur Überbrückung statt einer Befreiung eine Anwartschaft abschließen. Bei einer Anwartschaft bleibt dem Versicherungsnehmer das Eintrittsalter und — je nach Anwartschaft — der Gesundheitszustand erhalten, mit dem er in die PKV eingestiegen ist.
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