Zuletzt aktualisiert am 05.12.2024 um 19:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Jeder Patient hat ein Recht auf eine Kopie seiner Patientenkartei. Das Recht auf Einsicht oder Kopie ist seit Jahren in Kraft, wird aber in der Praxis nicht gerne gesehen
Geregelt ist das im BGB § 630g
Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
Stiftung Warentest hat dies 2015 mal getestet und kam auf ein erstaunliches Ergebnis:
Von 12 Anforderungen wurden nur 2 erfüllt, ohne Murren.
Patientenakte anfordern ist gutes Recht
Noch mindestens zehn Jahre nach einer Behandlung lässt sich eine Patientenakte anfordern. So schreibt es das Patientenrechtegesetz vor. Dies ist der Zeitraum, für den Behandelnde verpflichtet sind, die Dokumentation aufzubewahren. Nach Paragraf 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen Ärzte ihren Patienten unverzüglich Einsicht in die Akte gewähren und auf Wunsch auch Kopien herausgeben. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss die dafür anfallenden Kosten wie etwa Papier, Datenträger oder Versand allerdings selbst tragen.
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