Zuletzt aktualisiert am 02.09.2024 um 0:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Änderungen Beihilfe Baden-Württemberg
Das sich eine Beihilfeverordnung ändert, ist nichts außergewöhnliches. Meist handelt es sich dabei aber um Kleinigkeiten wie die Änderung einzelner Leistungen oder Zuzahlungen. Zum 01.01.2013 tritt in Baden-Württemberg wieder eine Änderung der Beihilfeverordnung in Kraft, diesmal aber mit gravierenden Änderungen. Nachfolgende haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg zusammengefasst.
Änderung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
Ab dem 01.01.2013 wird die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von 18.000 EUR auf 10.000 EUR abgesenkt.
Der neue Einkommensgrenze gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,
– die am 31.12.2012 bereits vorhanden und gesetzlich versichert sind,
– von nach dem 31.12.2012 neu eingestellten Beamten,
– die ab dem 01.01.2013 durch Heirat oder Vergatterung hinzukommen,
– die vor dem 31.12.2012 bereits vorhanden sind, wenn sie nach dem 31.12.2012 von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Die bisherige Einkommensgrenze von 18.000 EUR gilt weiterhin für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,
– die am 31.12.2012 bereits vorhanden sind und nicht gesetzlich versichert sind.
– die am 31.12.2012 bereits vorhanden sind, wenn sie nach dem 31.12.2012 von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln.
Übergangsregelung:
Innerhalb der ersten drei Monate nach Inkrafttreten der Änderung gilt eine Übergangsregelung. Danach sind alle bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Änderung entstandenen Aufwendungen wie bisher unter Beachtung der Einkommensgrenze von 18.000 EUR beihilfefähig.
Änderung der Bemessungssätze für neu eingestellte Beamte
Beamte, die ab 01.01.2013 neu eingestellt werden, sowie deren Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten dauerhaft einen Bemessungssatz von 50%. Der neue Bemessungssatz ändert sich zukünftig weder mit der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder noch mit dem Beginn des Ruhestands.
Fr alle am 31.12.2012 vorhandenen Beihilfeberechtigten (incl. deren Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern) gelten weiterhin die alten Bemessungssätze.
Änderung der jährlichen Kostendämpfungspauschalen
Die Kostendämpfungspauschalen werden wie folgt angepasst:
Stufe | Besoldungsgruppen | Aktive | Versorgungsempfänger |
1 | A 6 bis A 7 | 90 € | 75 € |
2 | A 8 bis A 9 | 100 € | 85 € |
3 | A 10 bis A 11 | 115 € | 105 € |
4 | A 12, C 1, C 2, C 3 | 150 € | 125 € |
5 | A 13 bis A 14, R 1, W 1, H 1 bis H 2 | 180 € | 140 € |
6 | A 15 bis A 16, R 2, 225, C 4, W 2, H 3 | 225 € | 175 € |
7 | B 1 bis B 2, W 3, H 4 | 275 € | 210 € |
8 | B 3 bis B 5, R 3 bis R 5, H 5 | 340 € | 240 € |
9 | B 6 bis B 8, R 6 bis R 8 | 400 € | 300 € |
10 | Höhere Besoldungsgruppen | 480 € | 330 € |
Die geänderten Kostendämpfungspauschalen gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2012 in Rechnung gestellt werden.
Zahnärztliche Behandlungen: Begrenzung der beihilfefähigen Material- und Laborkosten
Bei Zahnbehandlungen wird die Beihilfefähigkeit für Auslagen, Material- und Laborkosten auf 70% begrenzt. Darunter fallen:
- Konservierende Leistungen (z.B. Zahnfüllungen, Voll- und Teilkronen, Provisorien)
- Prothetische Leistungen (z.B. Brücken, Prothesen, Verbindungselemente)
- Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (z.B. sogenannte Knirscherschienen, Langzeitprovisorien)
Die Kürzung betrifft nicht die Zahnbehandlung, sondern nur die in Rechnung gestellten Auslagen, Material- und Laborkosten. Die Änderung gilt nicht für Behandlungen, die vor dem 01.01.2013 begonnen wurden und bis spätestens 31.12.2013 abgeschlossen werden. Entscheidend ist das Behandlungsdatum.
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