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Recht

Regelungen zum Erscheinungsbild des Beamten in der Öffentlichkeit!

Buch und Tasse auf dem Schreibtisch
Dez
25
2018

Was dürfen Beamte?; Bild: monticellllo - Fotolia

Ob Kopftuch, Tattoo oder Piercing, das Erscheinungsbild des Beamten in der Öffentlichkeit ist durch verschiedene Richtlinien oder Ländervorschriften reglementiert. So sind verfassungswidrige Symbole oder auffällige anrüchige Tattoomotive ein Tabu. Neutralität im öffentlichen Erscheinungsbild gilt als beamtenrechtliches Grundprinzip.

Grundlegende Vorschriften

Ein für Richter und Staatsanwälte neu formulierter Referentenentwurf sieht vor, dass diese während öffentlicher Verhandlungen keine religiösen Symbole, beispielsweise Kreuz oder Kippa, tragen dürfen. Der neue gesetzliche Entwurf wurde notwendig, um die Neutralität der Justiz zu stärken. Im Vorfeld war es zu Kontroversen gekommen, als eine niedersächsische, muslimische Referendarin auch während einer öffentlichen Gerichtssitzung ein Kopftuch tragen wollte. Nach Auffassung der zuständigen Justizministerin Barbara Havliza (CDU) sei zwar sowohl die Religionsfreiheit als auch das Neutralitätsgebot im Grundgesetz verankert, doch müsse jedermann vor Gericht den Eindruck gewinnen, dass Staatsanwaltschaft und auch Richter wertungsfrei von allen religiösen sowie weltanschaulichen Überzeugungen seien.

Bund, Polizei der Länder und andere Behörden

Auch bei der Bundeswehr, immerhin Arbeitgeber von rund 250.000 Menschen, darunter Soldaten und etliche Beschäftigte im Beamtenverhältnis gelten besondere Vorschriften zum äußeren Erscheinungsbild. In jedem Fall verboten sind Tätowierungen, welche die Rechtsauffassung des Grundgesetzes verletzen, sich gegen die Menschenwürde richten. Hierunter fallen auch Diskriminierungen, Pornografie oder andere grafische Darstellungen und Symbole die strafrechtlichen Bestimmungen unterliegen. In einigen Bereichen und Liegenschaften des Bundes, die keine Öffentlichkeit berühren, dürfen Tattoos teilweise sichtbar getragen werden. Bei anderen Anlässen wie Vereidigungen oder Veranstaltungen mit einer öffentlichen Außenwirkung müssen Tätowierungen oder auch auffällige Piercings unsichtbar bleiben.

Bei vielen Länderpolizeien gilt die Regel, dass Tätowierungen auch beim Tragen des kurzärmeligen Diensthemdes unsichtbar sind. Einige Länder haben aufgrund der aktuellen Personalnot dieses Gebot bereits gelockert, um mögliche Bewerber nicht von vorneherein auszuschließen. Nach Aussagen von Politikern und Gewerkschaftern sind Tätowierungen, Körperschmuck und Piercings längst in der Mitte der Gesellschaft etabliert. Solange sich das Gesamterscheinungsbild der Beamten in einem „normalen“ Rahmen bewege, sei dagegen nichts einzuwenden. Auch hier müsse gelten: keine Extreme und keine Diskriminierungen. Beim Tragen des Kopftuches, etwa bei Lehrerinnen, hatte das Bundesverfassungsgericht schon im Jahr 2015 entschieden, dass ein generelles Verbot nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sei. Verbote sind demnach nur gerechtfertigt, wenn konkrete Gefährdungen der staatlichen Neutralität oder des schulischen Gesamtfriedens vorliegen.

Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
  1. ndr.de – Tattoo, Kopftuch & Co.: Was dürfen Beamte?
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