Zuletzt aktualisiert am 30.09.2024 um 20:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Gehaltsnachzahlungen beim Elterngeld berücksichtigen – ja oder nein?
Das Elterngeld wird nach dem Nettoeinkommen aus einer Erwerbstätigkeit berechnet. Hierfür sind die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes ausschlaggebend.
In einem Fall, bezüglich der Gehaltsnachzahlungen, hatte das Bundessozialgericht jetzt zu entscheiden, welche Auswirkungen diese auf die Auszahlung des Elterngeldes haben.
In diesem Fall hatte eine Mutter gegen einen Landkreis geklagt. Nach der Insolvenz ihres Arbeitgebers erhielt sie eine Lohnnachzahlung für einen Monat. Dieser Monat lag aber noch vor den letzten 12 Monaten vor der Geburt, das Geld wurde aber während des Bemessungszeitraums ausbezahlt. Die Elterngeldbehörde berücksichtigte dies nicht und das Elterngeld wurde verringert.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts
Durch das Bundessozialgericht wurde eine Entscheidung aus der Vorinstanz aufgehoben. Gehaltsnachzahlungen müssen in bestimmten Fällen bei der Berechnung des Elterngeldes außer acht gelassen werden.
Der Vorsitzende Richter des Bundessozialgerichts erklärte, dass das tatsächliche Einkommen der Elterngeldberechtigte in dem Bemessungszeitraum maßgeblich sei, es sei nicht entscheidend, wann das Geld verdient wurde, sondern wann es die Familie bekommen hat.
Diese Entscheidung ist nur für diesen Fall bindend und nicht für andere Fälle. Sie ist für Gerichte und Behörden ausschlaggebend.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
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