Scheidet ein Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH aus, kann er seine Pensionsansprüche in eine neue und eigene GmbH mitnehmen. Es handelt sich beim gezahlten Ablösebetrag jedoch nicht um einen steuerbaren Arbeitslohn. Dies hat der BFH in München am 09.11.2016 entschieden.
Kläger war ein Mehrheitsgesellschafter
Bei dem Kläger handelte es sich um einen alleinigen Geschäftsführer einer GmbH. Hier bekam er eine Pensionszusage. Da er nun seine Geschäftsanteile jedoch verkaufen wollte, musste eine Lösung für folgendes Problem her: Der neue Käufer wollte die Pensionszusage nicht übernehmen. Der Kläger gründete also eine GmbH als alleiniger Gesellschafter. Die neue Firma übernahm gegen Zahlung eines Ablösebetrags die Verpflichtungen aus der Pensionszusage.
Fiskus wie immer schnell dabei
Sowohl das Finanzamt, als auch das FG Düsseldorf gingen zunächst von einem steuerbaren Arbeitslohn aus und bewerteten den Geldfluss entsprechend. Der BFH sah dies anders und erließ am 18. August 2016 das Urteil, welches nun schriftlich vorgetragen wurde.
Für den Geschäftsführer habe sich aktuell nichts geändert. Es sei ihm kein Geld zugeflossen, lediglich der Schuldner habe gewechselt. Eine wirtschaftliche Erfüllung gibt es daher noch nicht.
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