Zuletzt aktualisiert am 28.09.2024 um 16:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Am vergangenen Freitag entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass ein rechtsextremistischer Polizeibeamter des Landes Berlin, der verfassungswidrige Tätowierungen am Körper trägt und wiederholt den „Hitlergruß“ zeigte, aus dem Dienst entlassen werden kann, auch wenn ein vorhergehendes, eingeleitetes Strafverfahren gegen den Beamten bereits eingestellt worden war.
Ermittlungsverfahren im rechtsextremen Umfeld
Gegen den Berliner Polizeikommissar waren schon im Jahr 2007 verschiedene Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft anhängig. Unter anderem wurde dem Mann vorgeworfen, bei der Herstellung sowie Verbreitung von Tonträgern mit volksverhetzenden Liedtexten beteiligt gewesen zu sein. Zudem habe er in der Öffentlichkeit den „Hitlergruß“ und sichtbar seine vorhandenen Tätowierungen mit verbotenen, rechtsextremen Motiven gezeigt. Diese Verfahren mussten allerdings eingestellt werden, da nicht abschließend nachzuweisen war, dass der Kommissar den „Hitlergruß“ im Inland zeigte und seine Tätowierungen wirklich für die Öffentlichkeit erkennbar waren.
Auch der Vorwurf der Volksverhetzung im Zusammenhang mit den rechtsextremistischen Liedtexten konnte nicht aufrechterhalten werden und der Beklagte wurde vom zuständigen Gericht freigesprochen, da nicht eindeutig zu klären war, dass beispielsweise ein entsprechendes „Schmählied“ einen Bezug zum Tagebuch der Anne Frank hatte. Das Land Berlin hatte im Zuge der Verfahren den Beamten allerdings vorläufig des Dienstes enthoben. Ein Disziplinarverfahren, welches nach dem Strafverfahren erfolgte, wurde der Beamte vom Verwaltungsgericht zu einer Geldbuße in Höhe von 300 Euro verurteilt, da er einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgekommen war. Die weiteren Anschuldigungen wurden fallen gelassen. Eine Berufung des Landes Berlin gegen diesen Beschluss wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Verletzungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung
Nach der Revision entschieden nun die Bundesverwaltungsrichter, dass der Beamte aus dem Dienst zu entfernen sei. In der Begründung erklärten die Richter, dass Beamte, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, sich zu der geltenden Verfassungsordnung bekannt haben, in dem sie auf diese vereidigt wurden. Hierfür müssen die Beamten bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse eintreten. Ein Beamter, der diese freiheitlich-demokratische Grundordnung sowie die rechts- und sozialstaatliche Ordnung im Rahmen des Grundgesetzes ablehne, besitze nicht die Eignung für ein öffentliches Amt. Dieser Grundsatz habe auch Gültigkeit, wenn die Strafbarkeit des treuepflichtwidrigen Verhaltens gerichtlich nicht geahndet wird.
Eine Verletzung der Treuepflicht kann demnach durchaus bereits durch das Tragen von verfassungswidrigen, rechtsextremistischen Tätowierungen vorliegen. Die Tätowierung stellt hierbei eine Art kommunikatives Medium dar, durch das sich der Träger dauerhaft und durch plakative Kundgabe einer bestimmten Gesinnung bewusst äußert. Durch diese intensive Identifizierung des Beamten mit verfassungswidrigen Organisationen oder Ideologien sind außenwirksame Schlussfolgerungen seiner Überzeugungen erkennbar und er bringt hiermit seine ablehnende Haltung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik zum Ausdruck. Dieses kann durch ein Disziplinarverfahren geahndet werden.
Bei der Beurteilung hinsichtlich einer Verletzung der Treuepflicht ist die Gesamtwürdigung des Verhaltens unabdingbar. Im hier vorliegenden Fall trug der Polizeikommissar nicht nur Tätowierungen von Runenzeichen sowie Embleme und Zeichen rechtsextremistischer und rassistischer Musikgruppen, sondern hatte auch mit einer Hakenkreuzflagge posiert. Zudem zeigte er in der Öffentlichkeit den „Hitlergruß“ und in seiner Wohnung wurden Gegenstände aufgefunden, die seine nationalsozialistische Haltung dokumentierten. Dieses bedeute abschließend die Abkehr des Beamten von den Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung und führte zum Entfernen aus dem Dienst.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- Haufe.de: Polizist darf wegen fehlender Verfassungstreue aus Beamtenverhältnis entlassen werden
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