Zuletzt aktualisiert am 23.09.2024 um 12:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Das Beamtendasein bringt einige Vorteile und Besonderheiten mit sich. Über diese sollte man sich als Beamtin oder Beamter, im besten Fall, im Bilde sein. Nicht nur in Sachen Krankenversicherung, sondern auch bei der Rente, gibt es einige „eigene Regeln“. Während Angestellte im Ruhestand Rente beziehen, bekommen Beamte/-innen Pension. Auch bei der Versorgung der Hinterbliebenen gibt es Unterschiede.
Witwenrente vs. Witwengeld
Für die Versorgung von Familienmitgliedern macht es einen Unterschied, ob es um ein Angestelltenverhältnis oder Beamtenverhältnis ging. Das für diese Regelung zuständige Gesetz, das Beamtenversorgungsgesetz, besagt, dass Ehegatten, beziehungsweise Lebenspartnern, ein sogenanntes Witwengeld zusteht. Bis hierhin unterscheidet sich diese Regelung noch kaum von der Witwenrente. Allerdings kann es durchaus zu einigen Sonderfällen bei Beamten/-innen kommen, die es zu kennen gilt.
Ebenfalls gleich ist bei der Hinterbliebenenrente für Beamte/-innen und Angestellte, dass seit 2002 die Höhe von 60 % des Ruhegehaltes, auf 55 % gesenkt wurde. Ist ein Hinterbliebener vor 1962 geboren, erhält er noch den höheren Betrag. Ist er hingegen nach 1962 geboren, werden nur die 55 % gezahlt. Möchte man als Angestellter Rente beziehen, muss eine bestimmte Zeit zuvor in eine Rentenkasse eingezahlt werden. Das Gleiche gilt auch für Beamte. Hier muss ebenfalls eine sogenannte „Mindestwartezeit“ eingehalten werden. Das bedeutet, dass ein Beamter vor Pensionsbezug mindestens 5 Jahre tätigt, sein muss, es sei denn, er hat einen Dienstunfall erlitten. Hat ein hinterbliebener Beamte noch ein Erwerbseinkommen, eine eigene Witwenrente oder ein Ruhegehalt, wird das Versorgungsgeld gekürzt. Allerdings haben Beamten-Witwen einen Pluspunkt: Denn nach der Anrechnung des Verdienstes, müssen mindestens 20 % der Pension des verstorbenen Beamten erhalten bleiben. Bei Angestellten-Witwen gibt es diesen „Mindest-Bezug“ nicht.
Zweckehen außen vor
Um das Risiko von sogenannten „Versorgungsehen“ kurz vor dem Tod zu vermeiden, wurden spezielle Regeln bezüglich Zeit und Alter bei der Eheschließung eingeführt. Hierzu gehört, dass eine Partnerschaft mindestens ein Jahr bestehen muss, ehe diese anerkannt wird. Im Zweifelsfall sind Einzelfallprüfungen möglich. Ebenfalls gibt es eine Sonderregelung bei großen Altersunterschieden zwischen den Ehepartnern. Hier wird das Witwengeld für jedes Jahr Altersunterschied um 5 % gekürzt. Allerdings höchstens um 50 %.
Keinerlei Anspruch auf Witwengeld besteht, wenn der Verstorbene zur Zeit der Eheschließung das Alter von 65, beziehungsweise 67, erreicht hat und im Ruhestand ist. Dieser Sonderfall findet jedoch Entsprechung im Beamtenversorgungsgesetz. Denn dann besteht nämlich die Möglichkeit, einen Unterhaltsbetrag beziehen zu können.
Kein Witwengeld, dafür Unterhalt
In den meisten Fällen unterscheiden sich Witwengeld und Unterhalt in der Höhe nicht. Allerdings sind die Anrechnungsregeln für den Unterhalt deutlich strikter. Vor allem bei der Anrechnung von Renten, Abfindungen oder Einkommen, wird streng kontrolliert. Unterhalt kann erst bezogen werden, wenn die Ehe länger als zwei Jahre gehalten hat. Auch der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern spielt wieder eine Rolle. Ist die Witwe beispielsweise unter 35, oder der verheiratete Mann über 80, wird kein Unterhalt gezahlt.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- dbb.de – Hinterbliebenenversorgung Regeln
- vbba.de – Merkblatt über Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsrech
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