Zuletzt aktualisiert am 15.02.2025 um 11:54 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Schwerbehinderung kein Grund für Frührente
Wieder sind es Beamte auf Probe, beziehungsweise Beamte auf Zeit, die benachteiligt werden. Präzedenzfall ist hierbei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Neustadt, die den Beamten auf Zeit in Rheinland-Pfalz jegliches Recht abspricht aufgrund einer Schwerbehinderung bereits mit 60 Jahren in Rente zu gehen.
Auslöser war in diesem Fall ein Bürgermeister, der für einen gewissen Zeitraum gewählt worden war, wodurch ein Beschäftigungsverhältnis auf Zeit bestand. Während dieser Amtszeit kam es jedoch zu einer Schwerbehinderung, woraufhin der Staatsdiener einen frühzeitigen Ruhestand beantragte, der jedoch aufgrund des befristeten Beschäftigungsverhältnisses abgewiesen wurde.
Bezüge werden verweigert
Verantwortlich für die Zahlung der Bezüge ist im Allgemeinen die Pensionsanstalt. Diese verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass nach derzeitigem Standard eine Zahlung nicht mehr gesetzeskonform wäre, da die neu eingeführte Reform dies verbieten würde. Daraufhin wurde Klage eingereicht, mit der Begründung, es handle sich bei der Verweigerung um eine Diskriminierung, die das Gleichbehandlungsgesetz verletzen würde.
Diskriminierung von Beamten auf Zeit?
Der Bürgermeister sprach mit dieser Klage die geringen Privilegien von Beamten auf Zeit an, die in ihren Augen einer Diskriminierung gleichkämen. Demnach wäre auch die Regelung für behinderte Beamte auf Zeit, als Diskriminierung zu sehen und verstoße damit gegen das Diskriminierungsverbot von Behinderten. Diese Ausführung blieb jedoch ohne Erfolg und die Klage wurde abgewiesen. Normalerweise kann ab dem vollendeten 62. Lebensjahr aufgrund einer Schwerbehinderung Antrag auf Frühpension gestellt werden.
Beamte auf Lebenszeit weiterhin im Vorteil
Nach Überzeugung des Landesgerichtes stünde eine vorzeitige Pensionierung erst nach einer langjährigen abgeleisteten Dienstzeit zu. Bei einer Dienstzeit auf Zeit hingegen könne man nicht die gleichen Privilegien einräumen, wie nach teilweise Jahrzehnte langer Arbeit im Dienst. Zudem bestünde laut Landesgericht keine Benachteiligung aufgrund der Behinderung, sondern des Beschäftigungsverhältnisses. Es bestünde außerdem keine Benachteiligung am Arbeitsplatz, sondern es stünden dem behinderten Beamten sogar erleichternde Maßnahmen am Arbeitsplatz zu. In diesem Fall wurde nicht einmal die vorherige Dienstzeit des Bürgermeisters von 22 Jahren berücksichtigt.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
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